Rz. 67

[Autor/Stand] Als weitere Bestandsmerkmale, die in besonderen Einzelfällen von Bedeutung sind, kommen bei der Fichte die Rotfäule, bei Fichte, Kiefer und Pappel Splitterschäden durch Beschuss während der Kriegszeit und bei der Kiefer besondere Gütemerkmale, und hier vor allem die Astigkeit des anfallenden Holzes in Betracht.[2] Bestände mit Splitterschäden dürften inzwischen allerdings weitgehend geerntet oder vollständig aus der Bewirtschaftung genommen worden sein.

 

Rz. 68

[Autor/Stand] Splittergeschädigte Stämme sind durch Granat-, Bomben- oder Geschoßsplitter geschädigte Stämme. Ob mehrere Splitter oder nur ein einzelner Splitter in den Stamm eingedrungen sind, ist für seine Einstufung als splittergeschädigter Stamm ohne Belang. Bestände, in denen splittergeschädigte Stämme nachgewiesen sind, gelten als splittergeschädigte Bestände, und zwar auch dann, wenn lediglich in wenigen Stämmen oder in nur einem Stamm Splitter festgestellt sind.

 

Rz. 69

[Autor/Stand] Unter Bestand ist in diesem Zusammenhang eine nach den Grundsätzen der Forsteinrichtung ausgeschiedene Bewirtschaftungseinheit, in der Regel eine Unterabteilung zu verstehen. Es ist nicht zulässig, nur einen Teil der Bewirtschaftungseinheit als splittergeschädigten Bestand anzusetzen.

 

Rz. 70

[Autor/Stand] Der Nachweis einer Splitterschädigung kann auf verschiedene Weise geführt werden. Im Allgemeinen wird man sich nach Holzeinschlags- und Holzeinschnittsergebnissen richten können. Auch Verletzungen und Vernarbungen der Rinde des stehenden Stammes können Hinweise auf eine Splitterschädigung sein. In bestimmten Fällen kann der Nachweis einer Splitterschädigung auch durch Aufzeichnungen über die Bestandsgeschichte[6] erbracht werden. Bloße Vermutungen ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Splitterschädigung reichen allerdings für eine Einstufung von Beständen als splittergeschädigte Bestände nicht aus.[7]

 

Rz. 71

[Autor/Stand] Rotfaule Stämme sind durch Wurzel- oder Wundinfektion geschädigte Stämme. Die Ursache der Infektion ist dabei ohne Bedeutung.[9] Führen durch Wurzel- oder Wundinfektion hervorgerufene Schädigungen eines Stammes dazu, dass sein Erdstück nicht mehr B-Qualität im Sinne der Homa[10] hat oder dass ein Gesundschneiden erforderlich ist, gilt ein solcher Stamm in jedem Falle als rotfaul. Unerhebliche Holzfehler, wie z.B. kleine Faulflecke, sind kein ausreichender Grund, einen Stamm als rotfaul zu bezeichnen.

 

Rz. 72

[Autor/Stand] Bestände, in denen mehr als 10 % der Stämme rotfaul sind, gelten als rotfaule Bestände. Nur rotfaule Bestände erhalten Abrechnungen wegen Rotfäule. Innerhalb jeder Altersklasse sind die Flächen der rotfaulen Bestände zusammenzufassen, sodann ist für jede Altersklasse festzustellen, wie viel Prozent aller Stämme der in ihr zusammengefassten rotfaulen Bestände rotfaul sind. Sind mehr als 30 % aller Stämme rotfaul, beträgt die Abrechnung 215 DM/ha, sind nicht mehr als 30 % aller Stämme rotfaul, beträgt die Abrechnung 95 DM/ha. Eine weitere Stufung der Abrechnungen ist nicht zulässig.[12]

 

Rz. 73

[Autor/Stand] Kiefernbestände, in denen mehr als 20 % der Stammholzmasse eine schlechtere Stammholzgüteklasse als die B-Qualität i.S. der Homa aufweisen, erhalten aus diesem Grunde Abrechnungen. Zum Stammholz gehören alle Langnutzhölzer, die 1 m oberhalb des stärkeren Endes über 14 cm Durchmesser mit Rinde haben. Auch junge Kiefernbestände enthalten Stämme dieser Durchmesserstärken. Es ist daher auch möglich, junge, zum Beispiel 40 bis 60 jährige Kiefernbestände nach der Qualität ihres Stammholzes zu beurteilen und ihnen ggf. Abrechnungen zu gewähren. Bei der Beurteilung der Qualität junger Kiefernstämme ist eine langfristige Betrachtungsweise geboten.

 

Rz. 74

[Autor/Stand] Bei der Bewertung forstwirtschaftlicher Nutzungen von 2–30 ha Größe im vereinfachten Verfahren ist eine Abrechnung wegen Abweichungen von der Stammholzgüteklasse beim Ansatz der Ertragswerte im Schätzungsrahmen berücksichtigt.

 

Rz. 75– 77

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[2] Vgl. Abschn. 4.15 und 4.16 BewRL.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[6] Z.B. Forsteinrichtungsunterlagen, Schadensfeststellungen der Ämter für Verteidigungslasten.
[7] FinMin. Rh.-Pf., Erl. v. 19.6.1968 – S 3141 A-IV/2, Bew-Kartei NW § 55 BewG A 5.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[10] Holzmessanweisung aus dem Jahre 1936.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[12] Vgl. dazu FinMin. Rh.-Pf., Erl. v. 11.6.1968 – S 3141 A-IV/2, Bew-Kartei NW § 55 BewG A 3, und v. 13.1.1969 – S 3141 A-IV/2, Bew-Kartei NW, § 55 BewG A 12.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2019

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