Rz. 49

[Autor/Stand] Mit Einführung der für Bewertungsstichtage ab dem 1.1.2016 geltenden Grundbesitzbewertung hat der Begriff Gebäudestandard den bis dato geltenden Begriff des Ausstattungsstandards abgelöst (vgl. Kommentierung zu § 190 BewG bis 31.12.2015 Rz. 26).

 

Rz. 50

[Autor/Stand] Der Gebäudestandard eines Gebäudes wird anhand der in Anlage 24, Teil III zum BewG i.d.F. ab 1.1.2016 abgebildeten Beschreibung der Gebäudestandards (s. Rz. 62) ermittelt. Um die für das Gebäude oder den Gebäudeteil maßgeblichen durchschnittlichen Regelherstellungskosten zu ermitteln, wird der dem Gebäudestandard eines jeden Bauteils des Gebäudes oder Gebäudeteils entsprechende Flächenpreis – bei den Gebäudearten 1 bis 5.1 auch unter Berücksichtigung eines Wägungsanteils – addiert und die Gesamtsumme durch die Anzahl der Bauteile dividiert (s. Rz. 75 ff.). Dabei kommen maximal zwölf verschiedene Bauteile in Betracht.

 

Rz. 51

[Autor/Stand] Für die Gebäudearten 1 bis 17.4 – ohne die Gebäudearten 14.1 bis 14.4 und die Gebäudearten 15.1 bis 16.3 (s.u.) – sind im Einzelnen maximal folgende neun Bauteile vorgesehen:

  1. Außenwände,
  2. Dach,
  3. Fenster und Außentüren,
  4. Innenwände und Innentüren,
  5. Deckenkonstruktion und Treppen,
  6. Fußböden,
  7. Sanitäreinrichtungen,
  8. Heizung sowie
  9. sonstige technische Ausstattung.
 

Rz. 52

[Autor/Stand] Bei der Gebäudeart 14.1 (Einzel- und Mehrfachgaragen) werden die Standardstufen unmittelbar in Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. ab 1.1.2016 beschrieben. Insoweit entfällt eine Aufteilung in Bauteile. Für die Gebäudearten 14.2 bis 14.4 (Hoch-, Tief- und Nutzfahrzeuggaragen) kommen folgende sechs Bauteile in Betracht:

  1. Außenwände,
  2. Konstruktion,
  3. Dach,
  4. Fenster und Außentüren,
  5. Fußböden sowie
  6. sonstige technische Ausstattung.
 

Rz. 53

[Autor/Stand] Für die Gebäudearten 15.1 bis 16.3 (Betriebs- und Werkstätten, industrielle Produktionsgebäude sowie Lagergebäude ohne und mit Mischnutzung) sind maximal folgende zehn Bauteile vorgesehen:

  1. Außenwände,
  2. Konstruktion,
  3. Dach,
  4. Fenster und Außentüren,
  5. Innenwände und Innentüren,
  6. Deckenkonstruktion und Treppen,
  7. Fußböden,
  8. Sanitäreinrichtungen,
  9. Heizung sowie
  10. sonstige technische Ausstattung.
 

Rz. 54

[Autor/Stand] Bei den Gebäudearten 18.1 bis 18.2 (Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen und Ähnliches) kommen letztendlich maximal folgende zwölf Bauteile zum Ansatz:

  1. Außenwände,
  2. Dach,
  3. Fenster und Außentüren bzw. Außentore,
  4. Innenwände,
  5. Deckenkonstruktionen,
  6. Fußböden,
  7. baukonstruktive Einbauten (gilt nur für Gebäudearten 18.1 – Reithallen),
  8. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,
  9. Wärmeversorgungsanlagen,
  10. lufttechnische Anlagen,
  11. Starkstromanlagen sowie
  12. nutzungsspezifische Anlagen.
 

Rz. 55

[Autor/Stand] Bei den Wohngebäuden (Gebäudearten 1.01. bis 5.1. der Anlage 24, Teil II zum BewG i.d.F. ab 1.1.2016) werden die Bauteile zusätzlich nach Wägungsanteilen gewichtet.

 

Rz. 56

[Autor/Stand] Ist ein Bauteil bei einem Gebäude oder Gebäudeteil nicht vorhanden, sind die Regelherstellungskosten dieses Bauteils bzw. dieser Bauteile nicht zu berücksichtigen. In diesen Fällen wird bei den Wohngebäuden[9] nur die Summe aus den gewichteten Regelherstellungskosten der vorhandenen Bauteile gebildet. Bei den Nichtwohngebäuden[10] wird die Summe der Regelherstellungskosten der vorhandenen Bauteile durch die Anzahl der für die Gebäudeart nach Anlage 24, Teil III zum BewG i.d.F. ab 1.1.2016 typischerweise vorhandenen Bauteile dividiert.[11] Insofern ergibt sich eine veränderte Handlungsweise gegenüber dem früheren für Bewertungsstichtage bis einschließlich 31.12.2015 geltenden Sachwertverfahren (vgl. dazu die Kommentierung zu § 190 BewG bis 31.12.2015 Rz. 34). Ein erläuterndes Beispiel zur Ermittlung der durchschnittlichen Regelherstellungskosten bei einem Gebäude, bei dem nicht alle Bauteile vorhanden sind, ist unter Rz. 81 ff. aufgeführt.

 

Rz. 57

[Autor/Stand] Bei jedem Bauteil wird grundsätzlich zwischen den fünf Standardstufen "einfachst", "einfach", "Basis", "gehoben" und "aufwendig" unterschieden. Die Standardstufe eines jeden Bauteils wird anhand von verschiedenen Standardmerkmalen bestimmt. Liegen bei einem Bauteil verschiedene Standardmerkmale vor, ist für die Bestimmung der jeweiligen Standardstufe auf das überwiegende Standardmerkmal abzustellen. Für ein Bauteil ist somit immer nur eine Standardstufe zu bestimmen.[13]

 

Rz. 58

[Autor/Stand] Einzelne Standardstufenmerkmale der Anlage 24, Teil III zum BewG i.d.F. ab 1.1.2016 sind mit Fußnoten versehen. Diese Standardstufenmerkmale gelten nur für die entsprechend bezeichneten Gebäudearten (z.B. gilt eine "Vorhangfassade aus Glas" nur bei Banken und ähnlichen Geschäftshäusern, Bürogebäuden und Verwaltungsgebäuden als aufwendige Außenwand).

 

Rz. 59

[Autor/Stand] Die Standardstufenbögen der Anlage 24, Teil III zum BewG i.d.F. ab 1.1.2016 stellen sich wie nachfolgend abgebildet ...

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