Rz. 30

[Autor/Stand] Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG ist der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen gesondert festzustellen, wenn er für die Erbschaft- und Schenkungsteuer von Bedeutung ist. Die Entscheidung darüber trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 152 Abs. 1 Satz 2 BewG). Zur § 152 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BewG verweist zur Abgrenzung des Betriebsvermögens auf §§ 95, 96 und 97 BewG. Erfasst werden danach das Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs i.S.d. § 15 Abs. 1 u. 2 EstG (§ 95 BewG), das Betriebsvermögen eines Freiberuflers i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 96 BewG) und das Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 97 BewG). Einzelheiten vgl. die jeweiligen Kommentierungen zu §§ 95, 96, 97 BewG.

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Im ErbStG sind weitere Fälle erfasst, in denen entsprechend § 151 BewG die Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen sind. Danach werden auch gesonderte Teile des Betriebsvermögens jeweils gesondert festgestellt, da sie für die Erfassung des begünstigten Vermögens von Bedeutung sind. Nach §13b Abs. 10 ErbStG stellt das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt zusätzlich zum begünstigten Vermögen auch die Summen der gemeinen Werte der Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG), der jungen Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG), der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 4 Nr. 1–4 ErbStG) und der Schulden und des jungen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG) gesondert fest. Einzelheiten s. Rz. 90 ff.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024

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