Rz. 45

[Autor/Stand] Der Grundsatz der Gesamtbewertung der wirtschaftlichen Einheit gilt nicht, soweit eine Bewertung durch Summierung der Werte der einzelnen zu der wirtschaftlichen Einheit gehörenden Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist. Eine solche Ausnahme ist in § 13 Abs. 1 BewG vorgesehen. Danach ist der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, die Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung der Zinseszinsen.

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Weitere Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtbewertung sieht das Gesetz nun für die Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Bereich der Bewertung des Betriebsvermögens vor. Dies gilt namentlich für Betriebsgrundstücke.

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Für das vereinfachte Ertragswertverfahren regelt § 200 Abs. 2 BewG: "Können Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden aus dem zu bewertenden Unternehmen i.S. des § 199 Abs. 1 oder 2 herausgelöst werden, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen (nicht betriebsnotwendiges Vermögen), so werden diese Wirtschaftsgüter und Schulden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert oder Anteil am gemeinen Wert angesetzt." Für Beteiligungen, die nicht unter § 200 Abs. 2 BewG fallen, ordnet § 200 Abs. 3 BewG eine weitere Einzelbewertung an: "Hält ein zu bewertendes Unternehmen i.S. des § 199 Abs. 1 oder 2 Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die nicht unter Absatz 2 fallen, so werden diese Beteiligungen neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt." Der Gestaltung durch den Steuerpflichtigen soll die Einzelbewertung in § 200 Abs. 4 BewG vorbeugen: "Innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegte Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, und mit diesen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden werden neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt." Eine Einzelbewertung sieht das Gesetz weiter für das Sonderbetriebsvermögen vor. Dies ergibt sich zwar nicht aus § 200 BewG, allerdings mittelbar aus § 97 Abs. 1a Nr. 2, § 202 Abs. 1 Satz 1 BewG. Diese Regelungen enthalten nicht etwa eine Einzelbewertungsanordnung; sie setzen sie voraus.

 

Rz. 48

[Autor/Stand] Für die Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer entscheidet nun die Zuordnung eines Grundstücks zu einem Betrieb oder zum Grundvermögen darüber, ob der Wert des Grundstücks durch den für die wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens zu ermittelnden Gesamtwert abgegolten ist (§ 12 Abs. 2 bzw. Abs. 5 ErbStG) oder ob das Grundstück als Grundvermögen mit seinem gemeinen (Einzel-)Wert gesondert zu erfassen ist (§ 12 Abs. 3 ErbStG).[5] Ist das Grundstück einem Betrieb zuzuordnen, ist eine Einzelbewertung in den Fällen des § 200 Abs. 2 und 4 BewG, im Fall der Qualifizierung als Sonderbetriebsvermögen und in den Fällen der Mindestbewertung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG vorzunehmen.[6]

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.04.2020
[5] Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, S. 509.
[6] Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, S. 509.

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