Rz. 254

[Autor/Stand] Kleingartenland und Dauerkleingartenland gehört nach § 158 Abs. 4 Nr. 2 BewG ebenfalls nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Die im Rahmen der Einheitsbewertung geltenden Regelungen[2] sind folglich bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nicht analog anzuwenden.

 

Rz. 255

[Autor/Stand] Die Eingruppierung einer Fläche als Kleingartenland oder Dauerkleingartenland erfolgt auf der Grundlage der Definition des Kleingartens nach § 1 Abs. 1 BKleingG[4]. Hiernach ist ein Kleingarten ein Garten, der dem Nutzer zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insb. zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient, sowie in einer Kleingartenanlage liegt. Dabei handelt es sich um die Nutzung fremden Landes. Demzufolge können Kleingärten nur Pachtgärten sein. Sie dürfen mit einer Laube bis zu 24 m[2] bebauter Fläche einschließlich überdachtem Freisitz versehen sein, die nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet ist.[5]

 

Rz. 256

[Autor/Stand] Ein Garten, der zwar die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Haushaltsangehörigen genutzt wird, einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung oder einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist, ist nicht als Kleingarten einzustufen. Das gilt auch für ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen oder das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf.[7]

 

Rz. 257– 259

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[4] Bundeskleingartengesetz v. 28.2.1983, BGBl. I 1983, 210, mit späteren Änderungen.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2020

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