Rz. 111

[Autor/Stand] Die Regel ist: Dritten zur – entgeltlichen oder unentgeltlichen – Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten gehören grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ErbStG.

 

Rz. 112

[Autor/Stand] Werden neben der Überlassung von Grundstücksteilen weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeboten und in Anspruch genommen, führt die Überlassung der Grundstücksteile nicht zu Verwaltungsvermögen, wenn die Tätigkeit nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten insgesamt als originär gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist.[3] Dies gilt z.B. bei Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Pensionen oder Campingplätzen, weil hier das gewerbliche Erscheinungsbild ein Leistungsbündel darstellt und daher die Grundstücksüberlassung nicht im Vordergrund steht.[4] Über die genannten Beherbergungsbetriebe hinaus soll nicht von einheitlich angebotenen Leistungen ausgegangen werden können.[5] Nach Auffassung des FG Köln soll es für diese Konstellation schon von vornherein an einer gesetzlichen Grundlage für eine Begünstigung überhaupt fehlen.[6] Der Gesetzgeber habe zu jedem Verwaltungsvermögenstatbestand in § 13b Abs. 4 Nr. 1–5 ErbStG jeweils mehrere Ausnahmen ausdrücklich geregelt; allein bei fremdvermieteten Immobilien i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG habe er sechs Ausnahmen (Buchst. a–f) formuliert. Dies zeige, dass der Gesetzgeber lückenlos gearbeitet habe, so dass für die Ableitung weiterer Ausnahmen im Wege einer teleologischen Auslegung kein Raum bestehe.[7] Gegen das Argument einer fehlenden gesetzlichen Grundlage wird sich wenig einwenden lassen. Und eine – sehr – weite Auslegung dürfte wohl daran scheitern, dass im ErbStG grundsätzlich gilt, dass alle Befreiungs- bzw. Begünstigungstatbestände eng auszulegen sind. Vor diesem Hintergrund dürfte es aktuell schon nicht mehr zu empfehlen sein, sich auf die allgemeine Verwaltungsauffassung zu verlassen, sondern sicherheitshalber derartige Übertragungen nur auf der Grundlage einer konkret eingeholten verbindlichen Auskunft vorzunehmen.

 

Rz. 112.1

[Autor/Stand] Von einheitlich angebotenen Leistungen ging man ursprünglich auch bei Getränkelieferungsverträgen mit verbundener Verpachtung von brauereieigenen Gaststätten aus.[9] In die ErbStR 2011 war dies jedoch nicht aufgenommen worden. Deshalb wurde davon ausgegangen, dass bei einer Brauerei ihre originäre Tätigkeit auch nicht in der Überlassung von Grundstücken an Gastwirte zu sehen sei, so dass solche Grundstücke deshalb zum Verwaltungsvermögen zählten.[10] Mit der Rückausnahme in Buchstabe e hat sich diese Diskussion nun erledigt. Denn sind Grundstücke zu dem Zweck überlassen worden, damit eigene Erzeugnisse des erworbenen Betriebs dort abzusetzen, soll die Überlassung keine typische Vermögensverwaltung darstellen. Als Beispiel hierfür hat der Gesetzgeber ausdrücklich Brauereigaststätten, die an Dritte bei gleichzeitigem Abschluss eines Bierlieferungsvertrags verpachten und in denen vorrangig das von der Brauerei hergestellte Bier ausgeschenkt wird, sowie die Verpachtung von Tankstellen durch Mineralölunternehmen genannt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll allerdings allein der Fall erfasst sein, in dem die Überlassung vorrangig erfolgt, um im Rahmen von Lieferverträgen dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten zu dienen.[11] Der bloße Handel mit Produkten soll nicht unter § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e ErbStG zu fassen sein. Sei also das Unternehmen, das ein Grundstück überlasse, lediglich ein Zwischenhändler der Produkte, die das Unternehmen, dem das Grundstück überlassen wird, vertreiben muss, sollen die Voraussetzungen des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e ErbStG nicht erfüllt sein. Denn die Überlassung diene dann nicht dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten.

 

Rz. 113

[Autor/Stand] Bei einer in Form eines Mietvertrags vereinbarten Überlassung von Grundstücks- und Gebäudeflächen in der Logistikbranche sollen diese dann nicht als Verwaltungsvermögen anzusehen sein, wenn sie in einem Geflecht von gewerblichen Leistungen stehen, bei denen die Flächenüberlassung nur einen Teil der vereinbarten und vom Vertragspartner erwarteten Leistungen darstellt.[13] Jedenfalls zählen in solchen Fällen die Mieteinkünfte auch ertragsteuerlich zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb und nicht zu denen aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 3 EStG).

 

Rz. 114

[Autor/Stand] Gehört nur ein Grundstücksteil zum Verwaltungsvermögen, ist dessen gemeiner Wert regelmäßig nach der Wohn-/Nutzfläche aufzuteilen.[15]

 

Rz. 115

[Autor/Stand] Von dieser Regel gibt es nun sechs Ausnahmen. In all diesen Fällen handelt es sich also nicht um schädliches Verwaltungsvermögen.

 

Rz. 116

[Autor/Stand] § 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a ErbStG: Der Erblasser oder Schenker allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern konnte sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen und diese Rechtsstellung ist ...

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