Rz. 1

[Autor/Stand] § 2 GrStG bestimmt mit dem inländischen Grundbesitz den Steuergegenstand der Grundsteuer. Während § 1 GrStG regelt, ob von der hebeberechtigten Gemeinde von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz überhaupt Grundsteuer erhoben wird, legt § 2 GrStG den Steuertatbestand fest. Das Steuerobjekt der Grundsteuer erfasst dasjenige Steuergut, das der Gesetzgeber als besteuerungswürdig erkannt und normiert hat.[2] Die Anknüpfung an den Grundbesitz kommt bereits in § 1 GrStG zum Ausdruck. Steuerobjekt ist der inländische, d.h. der im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland belegene Grundbesitz. Das ist aus ökonomischer Sicht ein Produktionsfaktor, der nach seiner Menge und nach seiner örtlichen Lage unveränderlich ist, was Besonderheiten einer darauf gerichteten Besteuerung und ihrer Wirkungen ausmacht.[3] Die Grundsteuer ist somit eine spezifische Vermögensteuer, die sich auf eine bestimmte Vermögenskomponente bezieht.[4] Das Steuerobjekt der Grundsteuer knüpft an die mögliche oder tatsächliche produktive Nutzung des Grundbesitzes an.[5]

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 2 GrStG bezeichnet die einzelnen Formen des Grundbesitzes. Der Begriff ist juristisch unscharf und dem allgemeinen Sprachgebrauch entlehnt.[7] Er findet sich erstmals in § 2 GrStG v. 1.12.1936. Das Grundsteuergesetz knüpft an das Bewertungsgesetz an, indem die Definition für inländischen Grundbesitz aus § 19 Abs. 1 BewG übernommen wird. Grundbesitz ist der Oberbegriff für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Grundstücke. Dazu gehören auch die jeweiligen Betriebsgrundstücke.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Aus dem Objektsteuercharakter folgt, dass persönliche Verhältnisse des Eigentümers des Grundbesitzes unbeachtlich sind.[9] Der Steuertatbestand enthält deshalb keine subjektiven Elemente. Daher verstößt es nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, dass es für kinderreiche Familien keine Grundsteuervergünstigungen gibt[10]. Die Möglichkeit einer Beschränkung der Grundsteuer auf Grundstücke, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken dienen, wurde vom Gesetzgeber auch bei der Grundsteuerreform 2019 nicht in die Waagschale gelegt, obwohl die mit nur 3 % des Aufkommens sehr geringe Bruttoergiebigkeit dies nahelegen würde. Die Erhebungskosten sind dabei noch nicht berücksichtigt. 2004 hatten Bayern und Rheinland-Pfalz im Auftrag der Finanzministerkonferenz ein Reformmodell (Nomenklaturvorschlag) vorgelegt, das einen Wegfall der Grundsteuer A vorsah.[11]

 

Rz. 4

[Autor/Stand] In der EU werden noch unter Berücksichtigung des Vereinigten Königreichs 56 unterschiedlich ausgestaltete Grundsteuerarten erhoben, die regelmäßig eine verkaufswertbezogene Bemessungsgrundlage aufweisen.[13] Malta ist der einzige Mitgliedstaat der EU, der keine Grundsteuer erhebt. 14 Grundsteuerarten beschränken sich auf die Erfassung des Grund und Bodens.[14] Mehrere Grundsteuersysteme in der EU klammern land- und forstwirtschaftliche Nutzungen von der Grundsteuer aus (Dänemark, Irland, Niederlande, Finnland, Vereinigtes Königreich).[15] Die unterschiedliche Ausgestaltung der Grundsteuerarten in der EU schlägt sich in einem Aufkommen nieder, das mit durchschnittlich 4,2 % des Gesamtsteueraufkommens deutlich höher als das Aufkommen in Deutschland liegt.[16]

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Steuergegenstand der Grundsteuer sind mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, dem Grundstück und dem Betriebsgrundstück jeweils bestimmte wirtschaftliche Einheiten i.S.v. Einzelgegenständen oder Sachgesamtheiten nach den Anschauungen des Verkehrs (§ 2 BewG). In Betracht kommen auch funktionelle Einheiten.[18] Es bedarf damit zunächst einer sachlichen Abgrenzung des Steuergegenstandes und dessen Einordnung in eine der genannten Kategorien.[19] Die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit mehrerer Wirtschaftsgüter bestimmt sich vornehmlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.[20] Dabei sind die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen. Im Abstellen auf wirtschaftliche Einheiten macht das BewG deutlich, dass der Wert einer wirtschaftlichen Einheit regelmäßig vom Wert der Summe einzelner Wirtschaftsgüter abweicht.[21]

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, das in § 33 BewG Abs. 1 Satz 1 BewG positiv abgegrenzt wird. Dazu gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dauernd zu dienen bestimmt sind. § 33 Abs. 2 BewG konkretisiert dies mit der Aufzählung von Grund und Boden, Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, stehenden Betriebsmitteln und einem normalen Bestand umlaufender Betriebsmittel, die für eine gesicherte Fortführung des Betriebs erforderlich sind. Eine Negativabgrenzung findet sich in § 33 Abs. 3 BewG. Sonderfälle behandeln § 48a und § 51a BewG. § 2 Nr. 1 Satz 2 GrStG nimmt Bezug auf die in § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG bezeichneten Betriebsgrundstücke und stellt sie lan...

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