Rz. 75

[Autor/Stand] Steuergegenstand der Grundsteuer sind neben den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Nr. 2 GrStG Grundstücke. Das Grundsteuergesetz nimmt keine eigene Begriffsabgrenzung vor, sondern verweist auf die Regelungen der §§ 68 und 70 BewG, die erstens das Grundvermögen gegenüber anderem Vermögen abgrenzen und zweitens den Grundstücksbegriff festlegen. Das Grundvermögen gehört zu den drei Vermögensarten des BewG (§ 18 BewG) und bildet zusammen mit dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und den Betriebsgrundstücken den Grundbesitz.[2] Zum Grundvermögen, gehören nach § 68 Abs. 1 BewG der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, das Erbbaurecht, das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33 BewG) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99 BewG) handelt.

 

Rz. 76

[Autor/Stand] In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen Bodenschätze, Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.[4] Erkennbar sind die Begriffe "Bestandteile" und "Zubehör" dem bürgerlichen Recht entlehnt und daher nach §§ 9397 BGB auszulegen.[5] Allerdings kann bewertungsrechtlich eine andere Zuordnungsentscheidung getroffen werden.[6]

 

Rz. 77

[Autor/Stand] Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet nach § 70 Abs. 1 BewG ein Grundstück. Der Grundstücksbegriff des BewG ist in Abgrenzung zum BGB und zum Grundbuchrecht auszulegen.[8] Während nach bürgerlichem Recht als Grundstück jeder räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche bezeichnet wird, der im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenen Nummer eingetragen ist (Flurstück), stellt das Bewertungsrecht zur Abgrenzung auf wirtschaftliche Kriterien ab. Auch mehrere Einzelgrundstücke, die in verschiedenen Grundbuchblättern verzeichnet sind, können eine Bewertungseinheit bilden.[9] Andererseits kann eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens auch nur einen Teil eines Flurstücks umfassen.[10] Eine getrennt vom Gebäudegrundstück stehende Garage ist mit dem Grundstück zu bewerten, wenn die räumliche Trennung nicht zu groß ist, so dass die Verkehrsanschauung beide als eine wirtschaftliche Einheit ansieht.

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[2] Vgl. Halaczinsky in Rössler/Troll, § 68 BewG Rz. 4.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[4] Einzubeziehen sind nach den BewRGr jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.
[5] Vgl. BewRGr zu § 68 Nr. 1 Abs. 1.
[6] Vgl. Halaczinsky in Rössler/Troll, § 68 BewG Rz. 6.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[8] Vgl. Schneider, § 2 GrStB Rz. 9.
[9] Vgl. Schneider, § 2 GrStG Rz. 9.
[10] Vgl. Schneider, § 2 GrStG Rz. 9.

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