Rz. 108

[Autor/Stand] Soweit für ausländische Wertpapiere – festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und Investment-Zertifikate – Kurswerte veröffentlicht werden, sind diese Kurswerte maßgebend. Sind nur Kurse im Telefonverkehr bekannt, so kann für die Bewertung von den im inländischen Telefonverkehr ermittelten Kursen ausgegangen werden. Im Übrigen ist von den Kursen auszugehen, die im Emissionsland notiert sind (R 95 Abs. 4 ErbStR). Dabei ist der Wert nach den Umrechnungskursen vom Veranlagungszeitpunkt der Wertermittlung zugrunde zu legen. Der umgerechnete Betrag ist abzurunden.

 

Rz. 109

[Autor/Stand] Bei der Bewertung von nichtnotierten Aktien und Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften ist das vereinfachte Ertragswertverfahren grundsätzlich anwendbar.[3] Hinsichtlich der Bewertung von ausländischen Kapitalgesellschaften für Bewertungsstichtage vor dem 1.1.2009 konnte das Stuttgarter Verfahren im Einzelfall einen Anhaltspunkt für die Bewertung bieten; zur Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften s. insoweit gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.3.1990 und Piltz[4]. Der Erlass ist, nachdem die Vermögensteuer nicht mehr erhoben wird, nicht mehr aktualisiert worden.

Nach FG Köln vom 16.1.1997[5] war – bei einem Bewertungsstichtag vor dem 1.1.2009 – für mehrere ausländische Tochtergesellschaften der Wert einzeln zu ermitteln. Eine Wertermittlung auf konsolidierter Basis kam nicht in Betracht. Denn die Wirtschaftsgüter der Muttergesellschaft sind die Beteiligungen an den ausländischen Kapitalgesellschaften und nicht die einzelnen Wirtschaftsgüter, die zum Vermögen dieser ausländischen Tochtergesellschaften gehören. Deshalb ist eine konsolidierte Verrechnung des Vermögens der ausländischen Tochtergesellschaften mit der Folge, dass die positiven der einen mit negativen der anderen ausgeglichen werden, nicht möglich. Die Revision gegen das FG-Urteil hatte keinen Erfolg.[6]

 

Rz. 110

[Autor/Stand] Das vorstehende Urteil entspricht der grundsätzlichen Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren, weil nach § 200 Abs. 3 BewG die Erfassung der Beteiligungsgesellschaften mit deren gemeinem Wert vorgeschrieben ist. Die Entscheidung kann aber auch für die Ermittlung des Substanzwerts nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG übertragen werden. Auch hier findet keine konsolidierte Erfassung der Wirtschaftsgüter der Beteiligungsgesellschaften statt. Vielmehr sind die Beteiligungsgesellschaften ebenfalls mit dem gemeinen Wert zu erfassen.

Für ausländische Wertpapiere, die im Inland nicht notiert sind und für die auch kein Telefonkurs im inländischen Bankenverkehr vorliegt, ist der gemeine Wert gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG nach dem im Emissionsland festgestellten Kurswert zum Zeitpunkt des Erwerbs zu ermitteln. § 11 Abs. 1 BewG schied als lex specialis zu § 9 BewG im Streitfall aus, weil die hier zu bewertenden Aktien der schweizerischen AG im Zeitpunkt des Aktientauschs weder an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen noch in den Freiverkehr einbezogen waren. Vielmehr waren diese Anteile mit dem gemeinen Wert nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG anzusetzen.

Nach Ansicht des erkennenden Senats ist die Regelung in R 95 Abs. 4 Satz 2 ErbStR 2003, wonach bei ausländischen Wertpapieren in den Fällen eines fehlenden Telefonkurses im inländischen Bankverkehr der gemeine Wert dieser Anteile möglichst aus den Kursen des Emissionslandes abzuleiten ist, gesetzeskonform.[8]

 

Rz. 111– 112

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[3] R B 199.2 ErbStR 2011.
[4] Piltz in Herzig (Hrsg.), Bewertung von Auslandsbeteiligungen, S. 58 f.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017
[8] FG Rh.-Pf. v. 12.5.2003 – 5 K 1870/02, rkr., EFG 2003, 1313; die Regelung ist in R B 11.1. Abs. 3 ErbStR 2011 übernommen worden.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.07.2017

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