(1) Für Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Besteuerungszeitpunkt an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, gelten die nach § 11 Abs. 1 BewG maßgebenden Kurse vom Besteuerungszeitpunkt.

 

(2) Wertpapiere, für die ein Kurs nach § 11 Abs. 1 BewG nicht besteht, sind anzusetzen,

 

1.

soweit sie Anteile an Kapitalgesellschaften verbriefen, mit dem gemeinen Wert nach § 11 Abs. 2 BewG und

 

2.

soweit sie Forderungsrechte verbriefen, mit dem sich nach § 12 Abs. 1 BewG ergebenden Wert. 2Dabei sind vom Nennwert abweichende Kursnotierungen für vergleichbare oder ähnlich ausgestattete festverzinsliche Wertpapiere als besonderer Umstand im Sinne des § 12 Abs. 1 BewG anzusehen, der auch hier einen vom Nennwert abweichenden Wertansatz rechtfertigt. 3Pfandbriefe mit persönlicher Sonderausstattung ohne Kurswert sind in Anlehnung an die Kurse vergleichbarer Pfandbriefe zu bewerten.

 

(3) 1Der gemeine Wert von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften ist in erster Linie aus Verkäufen abzuleiten. 2Dabei sind jedoch nur Verkäufe zu berücksichtigen, die im Besteuerungszeitpunkt weniger als 1 Jahr zurückliegen. 3Der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft kann auch aus einem einzigen Verkauf abgeleitet werden, wenn Gegenstand des Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil ist. 4Die Ausgabe neuer Geschäftsanteile an einer GmbH im Rahmen einer Kapitalerhöhung zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters kann als Verkauf im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG zur Ableitung des gemeinen Werts der GmbH-Anteile herangezogen werden. 5Telefonkurse im Bankverkehr, denen nicht lediglich geringfügige Verkäufe ohne echten Aussagewert zugrunde liegen, sind grundsätzlich für die Wertableitung geeignet. 6Es können jedoch nur Kurse und Verkaufserlöse berücksichtigt werden, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt worden sind. 7Bei Ableitung aus Verkäufen ist ein in dem Kaufpreis enthaltener Zuschlag für den Beteiligungscharakter auszuscheiden. 8Soweit der Zuschlag betragsmäßig nicht feststeht, ist er unter sinngemäßer Anwendung des Absatzes 6 zu berechnen. 9Kann der gemeine Wert von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen (§ 11 Abs. 2 BewG).

 

(4) 1Bei ausländischen Wertpapieren ist, wenn ein Telefonkurs im inländischen Bankverkehr vorliegt, dieser maßgebend. 2Lässt sich der gemeine Wert nicht auf dieser Grundlage ermitteln, ist er möglichst aus den Kursen des Emissionslandes abzuleiten.

 

(5) 1Bei jungen Aktien und Vorzugsaktien, die nicht an der Börse eingeführt sind, ist der gemeine Wert aus dem Börsenkurs der Stammaktien abzuleiten. 2Entsprechend ist der gemeine Wert nichtnotierter Stammaktien aus dem Börsenkurs der jungen Aktien oder Vorzugsaktien abzuleiten. 3Dabei ist die unterschiedliche Ausstattung durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen.

 

(6) 1Überträgt ein Gesellschafter mehr als 25 v.H. der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf einen oder mehrere Erwerber, ist ein Paketzuschlag zu machen, wenn der gemeine Wert dieser Beteiligung höher ist als der Wert, der sich insgesamt nach Absatz 1 bis 4 für die Anteile ergibt. 2R 101 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß. 3Ein Paketzuschlag kommt nur in Betracht, wenn der Wert der Anteile nach § 11 Abs. 1 BewG durch den Kurswert bestimmt oder der gemeine Wert nach § 11 Abs. 2 BewG aus Verkäufen abgeleitet ist und bei den Verkäufen ein Preis erzielt wurde, der den Beteiligungscharakter der zu bewertenden Anteile nicht berücksichtigt. 4Bei der Entscheidung darüber, ob mehr als 25 v.H. der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übergehen, ist von einem um die eigenen Anteile der Kapitalgesellschaft verminderten Nennkapital auszugehen. 5Als Paketzuschlag wird, je nach dem Umfang der zu bewertenden Beteiligung, im allgemeinen ein Zuschlag bis zu 25 v.H. in Betracht kommen, wenn sich der gemeine Wert der Beteiligung nicht aus Verkäufen von Paketen ableiten lässt.

 

(7) Anteilsscheine, die von Kapitalanlagegesellschaften (§ 1 Abs. 1 KAGG) ausgegeben worden sind, und ausländische Investmentanteile (§ 1 Abs. 1 AuslInvestmG) sind nach § 11 Abs. 4 BewG mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.

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