Rz. 1

[Autor/Stand] Die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen war ursprünglich in § 141 AO vom 13.12.1919[2] geregelt. Diese Vorschriften sind durch VO vom 1.12.1930[3] unverändert in das BewG (§ 15) und anschließend unter unwesentlicher Änderung in das BewG 1934 (§ 13) übernommen worden. Durch das ÄndG-BewG vom 10.8.1963[4] wurde mit Abs. 1 die Bewertung der notierten Wertpapiere genauer geregelt, als dies davo der Fall war, und ein neuer Absatz zur Bewertung von Investmentzertifikaten angefügt. Die so geänderte und ergänzte Vorschrift wurde als § 11 in das BewG 1965 übernommen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Durch das VStRG vom 17.4.1974[6] erfolgte mit Wirkung vom 1.1.1974 eine weitere Änderung. Sie betraf Abs. 1 Satz 2. Nach der bisherigen Fassung waren die börsengängigen Wertpapiere mit dem letzten vor dem Stichtag im amtlichen Handel notierten Kurs anzusetzen, wenn am Stichtag keine Kursnotierung vorlag. Dieser Kurs konnte nach dem Gesetzeswortlaut lange Zeit zurückliegen, was dem Stichtagsprinzip widerspricht. Nach der Neufassung ist in den angeführten Fällen der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag notierte Kurs maßgebend (Abs. 1 Satz 2). Bei einer Ableitung des gemeinen Wertes aus Verkäufen trat ebenfalls eine Begrenzung ein, und zwar auf Verkäufe, die weniger als ein Jahr zurückliegen (Abs. 2 Satz 2).

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Durch Art. 2 Abs. 8 des Börsen-Zulassungsgesetzes vom 16.12.1986[8] wurde entsprechend der geänderten Struktur der deutschen Börsen der geregelte Markt in Abs. 1 Satz 3 mit Wirkung vom 1.5.1987 übernommen. Durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz[9] wurde in Abs. 1 Satz 3 vor dem Wort "Freiverkehr" das Wort "geregelten" gestrichen, weil es einen "geregelten Freiverkehr" nicht mehr gibt; s. hierzu auch unten Anm. 41 f. Die Streichung erfolgte mit Rückwirkung zum 1.1.1993 (§ 124 Abs. 7 BewG i.d.F. des StMBG).

 

Rz. 4

[Autor/Stand] In Abs. 2 wurde durch Art. 5 Nr. 1 des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom 22.12.1989[11] mit Wirkung vom 31.12.1990 folgender Satz 3 eingefügt:

"Bei der Ermittlung des Vermögens sind Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2a des Einkommensteuergesetzes bewertet worden sind, mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Grundsätzen über die steuerliche Gewinnermittlung ergeben."

Das StRefG 1990 hatte für die Bewertung gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens in der Steuerbilanz das Lifo-Verfahren gesetzlich zugelassen. Die sich aufgrund der Lifo-Fiktion ergebenden Werte waren neben der damals geltenden Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auch für den Vermögensansatz bei der Anteilsbewertung maßgebend.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Mit Wirkung vom 1.1.1993 wurde Abs. 2 um folgende Sätze 3 (geändert) – 5 ergänzt:

"Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften wird das Vermögen mit dem Einheitswert des Gewerbebetriebs angesetzt, der für den auf den Stichtag (§ 112) folgenden Feststellungszeitpunkt maßgebend ist. Dem Einheitswert sind die Beteiligungen im Sinne des § 102 und die nicht im Einheitswert erfassten Wirtschaftsgüter des ausländischen Betriebsvermögens hinzuzurechnen; die mit diesen Beteiligungen und Wirtschaftsgütern des ausländischen Betriebsvermögens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten sind abzuziehen, soweit sie bei der Ermittlung des Einheitswerts nicht abgezogen worden sind. Der Einheitswert ist um den Geschäfts- oder Firmenwert und die Werte von firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern zu kürzen, soweit sie im Einheitswert enthalten sind."

Diese Fassung beruht auf Art. 13 Nr. 2 StÄndG 1992[13] und einer "Nachbesserung" (durch Einfügung des Satzes 4) durch Art. 3 Nr. 1 des Zinsabschlaggesetzes vom 9.11.1992[14]. Die Regelung, dass der um Schachtelbeteiligungen und Auslandsvermögen erhöhte und um den Firmen- oder Geschäftswert und um firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter ermäßigte festgestellte Einheitswert ein Grundlagenbescheid für den Vermögensansatz bei der Anteilsbewertung ist, steht im Zusammenhang mit der Einführung des Grundsatzes der Übernahme der Steuerbilanzwerte in die Vermögensaufstellung bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens. Diese Regelung ist entsprechend dem Veranlagungszyklus ab 1.1.1993 anzuwenden (s. auch § 124 Abs. 7 BewG), sie ist jedoch schon am 29.2. und am 13.11.1992 in Kraft getreten. Dies hat für Erbfälle oder Schenkungen zwischen dem 29.2. und dem 31.12.1992 keine Bedeutung. Denn § 12 Abs. 1a ErbStG i.d.F. des StÄndG 1992 sieht vor, dass das Vermögen der Kapitalgesellschaft für Anteilsbewertungen ab 29.2.1992 mit dem zuletzt vor der Entstehung der Steuerschuld festgestellten Einheitswert des Betriebsvermögens und ab 30.12.1993 aufgrund der Fassung des Abs. 1a durch das StMBG nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld mit ertragsteuerlichen Werten anzusetzen ist.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Die Sätze 3 bis 5 des Abs. 2 wurden durch das JStG 1997 mit Wirkung vom 1.1.1997 wieder aufgehoben. In der Regierungsvorlage dieses Gese...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge