Rz. 107

[Autor/Stand] Die wichtigsten sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sind in § 62 BewG aufgeführt. Danach werden insb. die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft und die mit beiden im Zusammenhang stehende Fischzucht, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht als sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung aufgeführt.

 

Rz. 108

[Autor/Stand] Als weitere Beispiele sind der Pilzanbau und die Weihnachtsbaumkultur zu nennen (Abschn. 1.12 BewRL). Kennzeichnend für die Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist, dass sie mit der eigentlichen land- und forstwirtschaftlichen Betätigung zwar nur in einem lockeren Zusammenhang stehen können, dass sie aber gleichwohl mit der Bewirtschaftung von Land zusammenhängen und deshalb einen dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gleichstehenden grundsteuerpflichtigen Betrieb darstellen.[3]

 

Rz. 109

[Autor/Stand] Zu der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung rechnen auch die Fischereirechte, Wasser- und Bodenflächen, Gebäude und Gebäudeteile, Tierbestände und die sonstigen diesen Nutzungen dienenden Betriebsmittel.

 

Rz. 110– 112

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[3] RFH v. 26.11.1943 – III 24/43, RStBl. 1944, 51.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.04.2015

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