Rz. 107
[Autor/Stand] Die wichtigsten sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sind in § 62 BewG aufgeführt. Danach werden insb. die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft und die mit beiden im Zusammenhang stehende Fischzucht, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht als sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung aufgeführt.
Rz. 108
[Autor/Stand] Als weitere Beispiele sind der Pilzanbau und die Weihnachtsbaumkultur zu nennen (Abschn. 1.12 BewRL). Kennzeichnend für die Nutzungsteile der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist, dass sie mit der eigentlichen land- und forstwirtschaftlichen Betätigung zwar nur in einem lockeren Zusammenhang stehen können, dass sie aber gleichwohl mit der Bewirtschaftung von Land zusammenhängen und deshalb einen dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gleichstehenden grundsteuerpflichtigen Betrieb darstellen.[3]
Rz. 109
[Autor/Stand] Zu der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung rechnen auch die Fischereirechte, Wasser- und Bodenflächen, Gebäude und Gebäudeteile, Tierbestände und die sonstigen diesen Nutzungen dienenden Betriebsmittel.
Rz. 110– 112
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen