Rz. 101

[Autor/Stand] Die wichtigsten übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sind in § 242 BewG aufgeführt. Danach werden insb. die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft und die mit beiden im Zusammenhang stehende Fischzucht, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht als übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzung aufgeführt.

 

Rz. 102

[Autor/Stand] Darüber hinaus sind der Pilzanbau, die Produktion von Nützlingen, die Weihnachtsbaumkulturen und die Kurzumtriebsplantagen zu nennen (Abschn. 1.12 BewRL). Kennzeichnend für die Nutzungsteile der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist, dass sie mit der eigentlichen land- und forstwirtschaftlichen Betätigung zwar nur in einem lockeren Zusammenhang stehen können, dass sie aber gleichwohl mit der Bewirtschaftung von Land zusammenhängen und deshalb einen dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gleichstehenden grundsteuerpflichtigen Betrieb darstellen.[3]

 

Rz. 103

[Autor/Stand] Zu der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung rechnen auch die Fischereirechte, Wasser- und Bodenflächen, Gebäude und Gebäudeteile, Tierbestände und die sonstigen diesen Nutzungen dienenden Betriebsmittel.

 

Rz. 104

[Autor/Stand] Wegen der Einzelheiten und der möglichen zusätzlichen Bereiche, die den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen zuzurechnen sind, wird auf die Kommentierung des § 242 BewG verwiesen.

 

Rz. 105– 107

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2020
[3] RFH v. 26.11.1943 – III 24/43, RStBl. 1944, 51.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.09.2020

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