Rz. 144

[Autor/Stand] Jeder Feststellungsbescheid über einen Einheitswert muss auch eine Feststellung darüber treffen, wem die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist (vgl. § 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG). Änderungen in der Zurechnung der Einheit während eines Hauptfeststellungszeitraums werden durch eine Zurechnungsfortschreibung berücksichtigt.

 

Rz. 145

[Autor/Stand] Die sachlichen Voraussetzungen für eine Zurechnungsfortschreibung sind in § 22 Abs. 2 BewG i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 2 BewG enthalten. Danach ist eine Zurechnungsfortschreibung vorzunehmen, wenn die Eigentumsverhältnisse des Gegenstands im Feststellungszeitpunkt von der zuletzt getroffenen Feststellung abweichen und für die Besteuerung von Bedeutung sind. Wegen der Frage, wem die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist, wird auf die § 19 BewG Anm. 136 ff. verwiesen.

 

Rz. 146

[Autor/Stand] Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse, die einen Wechsel in der Steuerschuldnerschaft zur Folge hat, ist regelmäßig für die Besteuerung von Bedeutung. Beim Grundbesitz gilt dies schon wegen der Auswirkung auf die Grundsteuer ohne Einschränkung. Beim Betriebsvermögen konnte die Frage, ob eine Zurechnungsfortschreibung sich steuerlich auswirkt, nur nach Lage des Einzelfalls beurteilt werden.

 

Rz. 147

[Autor/Stand] Der Hauptfall der Zurechnungsfortschreibung ist der Wechsel im Eigentum nach dem Feststellungszeitpunkt. Das ist z.B. der Fall, wenn die wirtschaftliche Einheit veräußert wird, im Erbgang auf eine andere Person übergeht, wenn sich Alleineigentum in Miteigentum verwandelt oder wenn sich die Miteigentumsverhältnisse ändern.

 

Rz. 148

[Autor/Stand] Eine Zurechnungsfortschreibung ist auch dann erforderlich, wenn sich die Eigentumsverhältnisse dahingehend ändern, dass das bisherige Bruchteilseigentum in Gesamthandseigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aus den nämlichen Personen zu identischen Anteilen besteht, umgewandelt wird. Das Grundstück ist in diesen Fällen ebenso wie bei allen anderen rechtsfähigen Personengesellschaften nicht dem einzelnen Gesellschafter, sondern der Gesellschaft zuzurechnen.[6] Da diese Rechtslage für die GbR erst seit dem Wegfall der Vermögensteuer gilt, war eine entsprechende Zurechnungsfortschreibung erstmals auf den 1.1.1997 durchzuführen. Generell hat bei den im Gesamthandsvermögen einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befindlichen Grundstücken seit dem eine Zurechnung auf die Gesellschaft oder Gemeinschaft zu erfolgen.[7]

 

Rz. 149

[Autor/Stand] Eine Zurechnungsfortschreibung ist auch dann vorzunehmen, wenn das so genannte wirtschaftliche Eigentum auf einen anderen als den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer übergeht.[9] Wirtschaftliches Eigentum liegt dann vor, wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Grundstück in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Grundstück wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 AO).[10] Das bedeutet im Regelfall, dass Eigenbesitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten übergegangen sind.[11] Wirtschaftliches Eigentum kann auch an ideellen Grundstücksanteilen bestehen.[12]

 

Rz. 150

[Autor/Stand] Bei Vorgängen, die unter das Umwandlungssteuergesetz[14] fallen ist die steuerliche Rückwirkung für Zwecke der Grundsteuer unerheblich. Entsprechend ist die Zurechnungsfortschreibung auf den, der tatsächlichen Umwandlung nachfolgenden Zeitpunkt vorzunehmen. Eine rückwirkende Zurechnung war nur für solche Stichtage erforderlich, auf die noch Werte für die Vermögensteuer festzustellen waren.[15]

 

Rz. 151

[Autor/Stand] In den Fällen, in denen der Eigentumsübergang in der Zeit nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 bis zur erstmaligen Fortschreibung der neuen Einheitswerte auf den 1.1.1974 stattgefunden hat und die wirtschaftliche Einheit bei der Hauptfeststellung 1964 noch dem bisherigen Eigentümer zugerechnet worden ist, musste die Zurechnungsfortschreibung der neuen Einheitswerte auf den neuen Eigentümer auf den 1.1.1974 vorgenommen werden. Die Zurechnung der nach altem Recht festgestellten und bis zum 1.1.1973 anzuwendenden Einheitswerte musste hingegen zum jeweiligen Stichtag vorgenommen werden.

 

Rz. 152

[Autor/Stand] Bis zum Wegfall der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens bei den Personengesellschaften spielte die Zurechnungsfortschreibung allerdings eine besondere Rolle. Da am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft zwangsläufig mehrere Personen beteiligt sind, war auch im Feststellungsbescheid nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG eine Feststellung darüber zu treffen, wie sich der für den Gegenstand festgestellte Betrag[18] auf die einzelnen Beteiligten verteilt. Die Verteilung erfolgt dabei nach dem Verhältnis der Anteile (§ 3 Satz 2 BewG).

 

Rz. 153

[Autor/Stand] Eine Änderung der Verhältnisse der Anteile der Gesellschafter gegenüber den Beteiligungsverhältnissen im letzten Feststellungszeitpunkt führte daher i.d.R. zu einer Zurechnungsfortschreibung.[20] War nicht zugleich auch eine Wertfortschreibung durchzuführen so b...

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