Rz. 45

[Autor/Stand] Die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen ist besonders für die Grundsteuer relevant, da für beide Vermögensarten unterschiedliche Bewertungsgrundsätze (§§ 36, 76 BewG) und unterschiedliche Steuermesszahlen (§§ 14, 15 GrStG) zur Anwendung kommen. Abgrenzungsfragen stellen sich insb. bei unbebauten Grundstücken und bei Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Die Entscheidung wird bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs getroffen.[2]

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind nach § 69 Abs. 1 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insb. als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen werden. Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, so sind nach § 69 Abs. 2 BewG dem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig bewirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur dann zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie spätestens nach zwei Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden. Flächen sind nach § 69 Abs. 3 Satz 1 BewG stets dem Grundvermögen zuzuordnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen bereits begonnen hat oder schon durchgeführt ist.[4] Das gilt nach § 69 Abs. 3 Satz 2 BewG nicht für die Hofstelle und für andere Flächen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe von insgesamt einem Hektar. Diese werden erst dann dem Grundvermögen zugeordnet, wenn der Betrieb nicht nur vorübergehend eingestellt wird.[5] Standortflächen für Windkraftanlagen sind grds. dem Grundvermögen zuzurechnen. Wird ein Flurstück insgesamt verpachtet und nutzt der Pächter nur Teilflächen als Standortflächen für Windkraftanlagen, während die verbleibenden Flächen weiterhin vom Grundstückseigentümer vertragsgemäß zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, so führt allein der Umstand, dass das gesamte Flurstück an den Betreiber der Windkraftanlage verpachtet wurde, nicht dazu, dass das gesamte Flurstück dem Grundvermögen zuzurechnen ist.[6]

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Wird ein in einem Naherholungsgebiet belegenes Grundstück tatsächlich gärtnerisch genutzt (Streuobstwiese), ist es dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und nicht dem Grundvermögen zuzuordnen, wenn es hinsichtlich Arbeitseinsatz, Investitionen zur Erhaltung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit sowie erzielbarem Ertrag einem Vergleich mit einem durchschnittlichen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb der gleichen Nutzungsart standhalten kann.[8]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020
[4] Vgl. Oberste Finanzbehörden der alten Bundesländer: Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Betriebsvermögen, gleichlautender Erlass v. 15.12.2011, DStR 2012, S. 1275, II. (5).
[5] Vgl. Schneider, § 2 GrStG Rz. 5.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.09.2020

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