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[Autor/Stand] Die Auffassung, die Umschließung einer Betriebsvorrichtung sei immer dann wirtschaftlicher Teil der Betriebsvorrichtung und damit ebenfalls als Betriebsvorrichtung anzusehen, wenn der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Umschließung und Betriebsvorrichtung so eng ist, dass die Betriebsvorrichtung ohne die Umschließung ihren Zweck für den Betrieb nur unvollkommen erfüllen könnte, ist abzulehnen. Schon der RFH vertrat die Auffassung, die Zweckbestimmung eines Bauwerks allein könne nicht für die Abgrenzung entscheidend sein.[2] Ist für die Abgrenzung Gebäude/Betriebsvorrichtung vom Gebäudebegriff auszugehen, kann ein Bauwerk, das sämtliche Merkmale des Gebäudebegriffs erfüllt, nicht deshalb als Betriebsvorrichtung behandelt werden, weil ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Umschließung und Betriebsvorrichtung besteht. Der BFH hat zu Recht hierzu ausgeführt, der scheinbare Fortschritt bei Heranziehung der Zweckbestimmung einer Umschließung zum Zwecke der Abgrenzung würde zu dem Rückschritt führen, dass wieder, wie schon bei der Hauptfeststellung 1935 erfolglos versucht wurde, von der Betriebsvorrichtung ausgegangen werden müsste. Damit müssten etwa Einzweckbauten von vornherein ohne nähere Begründung als Betriebsvorrichtungen behandelt werden.[3]

Demgegenüber haben zwar der II. und IV. Senat des BFH zur bewertungsrechtlichen Zuordnung von Gewächshäusern zunächst die Auffassung vertreten, diese seien mit Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung nicht als Gebäude, sondern als Betriebsvorrichtung anzusehen.[4] Diese Urteile wurden im Wesentlichen auf die Verkehrsanschauung und auf den Gesichtspunkt gestützt, dass die Gewächshäuser nicht nur einen umschützenden Raum darstellten, sondern gleichzeitig, wenn nicht sogar überwiegend die Funktion hätten, dem Produktionsvorgang – gedeihliches Wachstum in einem künstlichen Klima – zu dienen. Demgegenüber hat es aber der Bewertungssenat bereits 1969 (s. unten Anm. 60 ff., 65 a.E.) abgelehnt, die Zweckbestimmung des Bauwerks in die Beurteilung der Abgrenzung mit einzubeziehen.[5] Er hat diese Auffassung durch Entscheidung v. 25.3.1977[6] bestätigt. Der Bewertungssenat hat es auch in den zur Investitionszulage ergangenen Urteilen v. 14.11.1975[7] und v. 6.8.1976[8] abgelehnt, die Zweckbestimmung eines Bauwerks als Abgrenzungsmerkmal anzuerkennen, und eine Autowaschhalle sowie einen vollklimatisierten Hühnerstall mit Legebatterien jeweils nicht als Betriebsvorrichtung, sondern als Gebäude behandelt. Er hat diese Auffassung in der angeführten Entscheidung v. 25.3.1977[9] betr. Gewächshäuser bekräftigt. Dem hat sich nunmehr der IV. Senat ausdrücklich angeschlossen, dabei allerdings darauf abgestellt, dass "für die Abgrenzung vom Gebäudebegriff von der Verkehrsauffassung auszugehen ist".[10] Wie sich jedoch aus der weiteren Begründung dieser Entscheidung und insbesondere auch aus deren Leitsatz ergibt, will wohl der IV. Senat lediglich bei der Frage, ob die einzelnen Gebäudemerkmale vorliegen, auf die Verkehrsauffassung abstellen. Da sich die Entscheidung des IV. Senats ohne Einschränkung der von diesem zitierten Rechtsprechung des III. Senats anschließt, kann also nicht davon ausgegangen werden, dass der IV. Senat der Verkehrsauffassung den Stellenwert eines Korrektivs für den aufgrund objektiver Kriterien gefundenen Gebäudebegriff einräumen wollte.

Diese Rechtsprechung ist durch Urteil v. 22.4.1988[11] erneut bestätigt worden. Der BFH hat dort zutreffend darauf hingewiesen, dass die Abgrenzung Betriebsvorrichtung/Gebäude für das Dienstleistungsgewerbe (hier Filmtheater) in gleicher Weise vorzunehmen sei wie für das produzierende Gewerbe.

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