§ 3a Abs. 1 Wertverhältnisse beim Grundbesitz

(1) Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz (§§ 22 und 23 des Gesetzes) sind der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes (Bestand, bauliche Verhältnisse usw.) vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom 01. Januar 1935 zugrunde zu legen.

 

Rz. 90

[Autor/Stand] Nach den Erläuterungen zum Einigungsvertrag[2] waren für rund 50 % der wirtschaftlichen Einheiten auf dem Gebiet der ehemaligen DDR noch Einheitswerte 1935 gültig. Vor diesem Hintergrund wurde auch für die erforderlichen Nachfeststellungen für die bisher unbewerteten wirtschaftlichen Einheiten auf die Wertverhältnisse 1935 abgestellt.

 

Rz. 91

[Autor/Stand] Anstelle der Wertverhältnisse auf den 1.1.1964, wie § 27 BewG dies im Ergebnis vorsieht, ist daher auf die Wertverhältnisse zum 1.1.1935 abzustellen. Zum Begriff Wertverhältnisse s. § 27 Anm. 20 ff. und zur Abgrenzung der Wertverhältnisse von den sonstigen Verhältnissen s. § 27 Anm. 40 ff.

 

Rz. 92

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[2] BT-Drucks. 11/7817 (S. 116 zu § 129 BewG).
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.06.2018

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