Rechtsstreitigkeiten entstehen häufig auch rund um die Frage der Löschung von Daten der Arbeitnehmer auf Social-Media-Plattformen.

Aus der Rechtsprechung geht dazu im Wesentlichen hervor, dass auf der Homepage veröffentlichte Daten des Arbeitnehmers (z. B. Name oder Fotos) umgehend zu löschen sind, wenn der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet. Die Pflicht zur Löschung der Daten besteht nicht nur für Mitarbeiterprofile, sondern auch für Mitteilungen auf der Homepage oder anderen Kanälen.[1] Dabei ist jedoch zu unterscheiden: Bloße Eintrittsmitteilungen, die neue Mitarbeiter lediglich mit Eintrittstag benennen, dürfen wohl bestehen bleiben und müssen nicht entfernt bzw. widerrufen werden. Mitteilungen mit weitergehenden, werbenden Inhalten, die z. B. bestimmte Kompetenzen anpreisen, sind jedoch zu löschen.[2]

 
Hinweis

Anspruch der Arbeitgeber

Im Umkehrschluss müssen auch Unternehmen – gestützt auf ihre geschützten Rechte aus Art. 12, 14 GG, §§ 823, 1004 BGB – einen Anspruch darauf haben, dass ausgeschiedene Mitarbeiter ihre Zugehörigkeit zum Unternehmen zeitlich zutreffend als beendet darstellen (z. B. auf XING oder der eigenen Homepage).[3]

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