Für Arbeitnehmer, die als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber die Arbeitszeit i. S. d. Arbeitszeitgesetzes insgesamt aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen 2 Jahre aufzubewahren, um die Kontrolle der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu erleichtern.[2]

Diese Vorgaben gelten (nur) für Arbeitnehmer, die als Fahrer oder Beifahrer im Sinne der Verordnung (EG) 561/2006 v. 15.3.2006[3] über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr oder dem Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals v. 1.7.1970[4] beschäftigt werden. Das sind insbesondere Fahrer von Lastkraftwagen im Güterverkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t und von Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.

[1] § 21a Abs. 7 ArbZG.
[3] ABl L 102, S. 1.
[4] AETR, BGBl 1974 II S. 1473.

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