Arbeitgeber in den Schwarzarbeitsbekämpfungsbranchen sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen.[2] Auch sie haben diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren, soweit nicht die in der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) geregelten Ausnahmen vorliegen.

[1] § 2a SchwarzArbG, § 17 MiLoG.

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