Auch Arbeitgeber in den Schwarzarbeitsbekämpfungsbranchen[1] sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Auch sie haben diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren[2], soweit nicht die in der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) geregelten Ausnahmen vorliegen.[3] Gleiches gilt für Entleiher von Leiharbeitnehmer in diesen Branchen.[4]

[3] Zu den Einzelheiten, insbesondere den maßgeblichen monatlichen Arbeitsentgelten, vgl. § 1 der Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den §§ 16 und 17 MiLoG und den §§ 18 und 19 AEntG in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen (Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung – MiLoDokV).

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