Jeder Arbeitgeber, der Minijobber und kurzfristig Beschäftigte[2] beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Er hat diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.[3] Dies gilt nicht für Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten.[4]

[1] §§ 17, 20 MiLoG.
[2] Geringfügig Beschäftigte i. S. v. § 8 Abs. 1 SGB IV.

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