In der Eisen- und Stahlindustrie muss ein Verzeichnis über die an arbeitsfreien Sonn- und Feiertagen eingesetzten Arbeitnehmer geführt und für 2 Jahre aufbewahrt werden.[1] Gleiches gilt für die Papierindustrie.[2]

Besondere Aufbewahrungsfristen gibt es bei arbeitsmedizinischen Aufzeichnungen oder Unterlagen über Untersuchungen nach der Strahlenschutzverordnung und Röntgenverordnung sowie bei gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen bezogen auf CMR- und STOT-Stoffe.[3] Daneben gibt es zahlreiche Spezialgesetze, die für bestimmte Arbeitnehmergruppen Archivierungsfristen für Bescheinigungen oder Arbeitszeitnachweise vorsehen.[4]

Bei den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) finden sich einige einjährige Aufbewahrungsfristen.[5]

[1] § 7 Sonn- und Feiertagsarbeitsverordnung Eisen- und Stahlindustrie.
[2] § 8 der Sonn- und Feiertagsarbeitsverordnung.
[3] Francke in MHdB ArbR, § 139, Rz. 25.
[4] Z. B. § 22 Abs. 3 Nr. 2 LadSchlG, § 3 SeeArbG; Francke in MHdB ArbR, § 139, Rz. 25.
[5] So z. B. § 16 Abs. 1 Berufsgenossenschaftliche Vorschriften A 5 "Erste Hilfe", § 57 BGV D 29 "Fahrzeuge" (Fahrzeugsicherheitsüberprüfung).

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