In der Eisen- und Stahlindustrie muss ein Verzeichnis über die an arbeitsfreien Sonn- und Feiertagen eingesetzten Arbeitnehmer geführt und für 2 Jahre aufbewahrt werden.[1] Gleiches gilt für die Papierindustrie.[2]
Besondere Aufbewahrungsfristen gibt es bei arbeitsmedizinischen Aufzeichnungen oder Unterlagen über Untersuchungen nach der Strahlenschutzverordnung und Röntgenverordnung sowie bei gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen bezogen auf CMR- und STOT-Stoffe.[3] Daneben gibt es zahlreiche Spezialgesetze, die für bestimmte Arbeitnehmergruppen Archivierungsfristen für Bescheinigungen oder Arbeitszeitnachweise vorsehen.[4]
Bei den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) finden sich einige einjährige Aufbewahrungsfristen.[5]
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