§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Mit den Vorschriften dieser Verordnung werden Erleichterungen und Beschleunigungen für einen Wechsel des Brennstoffes oder für die Erhöhung von Lagerkapazitäten, die aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage erforderlich sind, durch befristete Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, geschaffen.

 

(2) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die wesentliche Änderung, die Inbetriebnahme einer Anlage, die erneute Inbetriebnahme einer Anlage nach Stilllegung und den Betrieb der folgenden Anlagen sowie von deren Anlagenteilen, soweit diese im Rahmen eines Brennstoffwechsels aufgrund einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage zur Nutzung des gewechselten Brennstoffes oder zur Erweiterung der Lagerkapazität für den vorgesehenen Brennstoff erforderlich sind:

 

1.

Lageranlagen,

 

2.

Abfüllanlagen und

 

3.

Verwendungsanlagen.

 

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

 

1.

Fass- und Gebindelager gemäß § 2 Absatz 10 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und

 

2.

Anlagen, die sich innerhalb von Schutzgebieten im Sinne von § 2 Absatz 32 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder in der Schutzzone III B von Wasserschutzgebieten oder innerhalb von festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gemäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, befinden.

 

(4) Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unberührt.

§ 2 Maßgaben für die Anwendung von § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

1Bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 entfällt die Anzeigepflicht nach § 40 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. 2Durch den Betreiber sind die Angaben zu den Anlagen im Prüfbericht nach § 47 Absatz 3 dem Sachverständigen nach § 2 Absatz 33 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bei den Prüfungen nach § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 dieser Verordnung für die Aufnahme in den Prüfbericht mitzuteilen.

§ 3 Errichtung und Betrieb von Anlagen

 

(1) 1Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach § 1 Absatz 2 bedarf es über die Ausnahmen von § 41 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hinaus keiner Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, wenn die zugeordneten Rohrleitungen der Vorschrift des § 21 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen entsprechen und die Anlagenteile

 

1.

doppelwandig sind und über ein Leckanzeigesystem gemäß § 2 Absatz 17 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen verfügen oder

 

2.

einwandig sind und in Rückhalteeinrichtungen gemäß § 18 Absatz 3 oder 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichtet worden sind.

2Die nach Satz 1 verwendeten Anlagenteile müssen über entsprechende bauordnungsrechtliche Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise gemäß § 63 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verfügen. 3Die Nachweise hat der Betreiber im Rahmen der Prüfung vor Inbetriebnahme vorzulegen.

 

(2) Die Pflicht des Betreibers zur Prüfung vor Inbetriebnahme gemäß § 46 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und § 47 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bleibt von den Regelungen des Absatzes 1 unberührt.

§ 4 Wesentliche Änderung bestehender Lageranlagen

1Eine im Sinne des § 1 Absatz 2 bereits bestehende Lageranlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen darf über die Ausnahmen in § 41 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hinaus ohne Eignungsfeststellung wesentlich geändert werden, wenn ein Sachverständigengutachten bescheinigt, dass diese Anlage für den Brennstoff geeignet ist, und wenn

 

1.

die Lageranlage im Rahmen der letzten Prüfung als mangelfrei eingestuft worden ist,

 

2.

die im Rahmen der letzten Prüfung festgestellten Mängel als geringfügig eingestuft worden sind oder

 

3.

für die Anlage seit der letzten wiederkehrenden Prüfung im Rahmen einer Nachprüfung die erfolgreiche Beseitigung aller festgestellten erheblichen oder gefährlichen Mängel gemäß § 48 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bestätigt worden ist.

2Im Sachverständigengutachten sind die zu treffenden Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Lageranlage die Gewässerschutzanforderungen erfüllt, zu beschreiben und die Eignung der Lageranlage und ihrer Teile für die Lagerung des vorgesehenen Brennstoffes nach Durchführung der Maßnahmen zu bescheinigen. 3Das Sachverständigengutachten ist der zuständigen Behörde durch den Betreiber vorzulegen. 4Die Pflicht des Betreibers zur Prüfung vor Inbetriebnahme nach wesentlicher Änderung gemäß § 46 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährd...

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