(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 33.

 

(2) "Wassergefährdende Stoffe" sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, und die nach Maßgabe von Kapitel 2 als wassergefährdend eingestuft sind oder als wassergefährdend gelten.

 

(3) Ein "Stoff" ist ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.

 

(4) Ein "Gemisch "besteht aus zwei oder mehreren Stoffen.

 

(5) "Gasförmig" sind Stoffe und Gemische, die

 

1.

bei einer Temperatur von 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von mehr als 300 Kilopascal (3 bar) haben oder

 

2.

bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius und dem Standarddruck von 101,3 Kilopascal vollständig gasförmig sind.

 

(6) "Flüssig" sind Stoffe und Gemische, die

 

1.

bei einer Temperatur von 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von weniger als 300 Kilopascal (3 bar) haben,

 

2.

bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius und einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal nicht vollständig gasförmig sind und

 

3.

einen Schmelzpunkt oder einen Schmelzbeginn bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius oder weniger bei einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal haben.

 

(7) "Fest" sind Stoffe und Gemische, die nicht gasförmig oder flüssig sind.

 

(8) "Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas" sind

 

1.

pflanzliche Biomassen aus landwirtschaftlicher Grundproduktion,

 

2.

Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, sofern sie zwischenzeitlich nicht anders genutzt worden sind,

 

3.

pflanzliche Rückstände aus der Herstellung von Getränken sowie Rückstände aus der Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, wie Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempen, soweit bei der Be- und Verarbeitung keine wassergefährdenden Stoffe zugesetzt werden und sich die Gefährlichkeit bei der Be- und Verarbeitung nicht erhöht,

 

4.

Silagesickersaft sowie

 

5.

tierische Ausscheidungen wie Jauche, Gülle, Festmist und Geflügelkot.

 

(9) 1"Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (Anlagen) sind

 

1.

selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden, sowie

 

2.

Rohrleitungsanlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

2Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden; Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen bestehen.

 

(10) "Fass- und Gebindelager" sind Lageranlagen für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen, deren Einzelvolumen 1,25 Kubikmeter nicht überschreitet.

 

(11) 1"Heizölverbraucheranlagen" sind Lageranlagen und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen auch Verwendungsanlagen,

 

1.

die dem Beheizen oder Kühlen von Wohnräumen, Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen oder dem Erwärmen von Wasser dienen,

 

2.

deren Jahresverbrauch an Heizöl leicht (Heizöl EL) nach DIN 51603-1, Ausgabe August 2008, die bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, an anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität, an flüssigen Triglyceriden oder an flüssigen Fettsäuremethylestern 100 Kubikmeter nicht übersteigt und

 

3.

deren Behälter jährlich höchstens viermal befüllt werden.

2Notstromanlagen stehen Heizölverbraucheranlagen gleich.

 

(12) "Eigenverbrauchstankstellen" sind Lager- und Abfüllanlagen,

 

1.

die für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind,

 

2.

die dafür bestimmt sind, Fahrzeuge und Geräte, die für den zugehörigen Betrieb genutzt werden, mit Kraftstoffen zu versorgen,

 

3.

deren Jahresabgabe 100 Kubikmeter nicht übersteigt und

 

4.

die nur vom Betreiber oder den von ihm bestimmten und unterwiesenen Personen bedient werden.

 

(13) "Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)" sind Anlagen zum Lagern oder Abfüllen ausschließlich von

 

1.

Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Düngegesetzes,

 

2.

Jauche im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 des Düngegesetzes,

 

3.

tierischen Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in verarbeiteter Form,

 

4.

Flüssigkeiten, die während der Herstellung oder Lagerung von Gärfutter durch Zellaufschluss od...

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