Das MuSchG sieht verschiedene Mitteilungs- und Dokumentationspflichten des Arbeitgebers betreffend schwangerer und stillender Arbeitnehmerinnen vor. Unterlagen, aus denen der Name der beschäftigten schwangeren oder stillenden Frau, die Art und der zeitliche Umfang ihrer Beschäftigung, die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind, die Ergebnisse der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung hervorgehen und alle sonstigen nach § 28 Abs. 2 MuSchG erforderlichen Angaben sind vom Arbeitgeber bis zum Ablauf von 2 Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

[1] § 27 Abs. 5 MuSchG.

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