Rz. 4

§ 5 AMPreisV bezieht sich auf Apothekenzuschläge für Zubereitungen aus Stoffen. Bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt wird, sind

  1. ein Festzuschlag von 90 % auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung,
  2. ein Rezepturvorschlag nach Abs. 3,
  3. ein Festzuschlag von 8,35 EUR für Zubereitungen nach Abs. 3, die nicht Abs. 6 unterfallen, sowie
  4. die Umsatzsteuer zu erheben.

Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist

  1. bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung,
  2. bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Abs. 2 AMPreisV der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.

Der Rezepturzuschlag beträgt für

  1. die Herstellung eines Arzneimittels durch Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen

    bis zur Grundmenge von 500 g,

    die Anfertigung eines gemischten Tees, Herstellung einer Lösung ohne Anwendung von Wärme, Mischen von Flüssigkeiten

    bis zur Grundmenge von 300 g – 3,50 EUR,

  2. die Anfertigung von Pudern, ungeteilten Pulvern, Salben, Pasten, Suspensionen und Emulsionen

    bis zur Grundmenge von 200 g,

    die Anfertigung von Lösungen unter Anwendung von Wärme, Mazerationen, Aufgüssen und Abkochungen

    bis zur Grundmenge von 300 g – 6,00 EUR,

  3. 3. die Anfertigung von Pillen, Tabletten und Pastillen

    bis zur Grundmenge von 50 Stück,

    die Anfertigung von abgeteilten Pulvern, Zäpfchen, Vaginal-Kugeln und für das Füllen von Kapseln

    bis zur Grundmenge von 12 Stück,

    die Anfertigung von Arzneimitteln mit Durchführung einer Sterilisation, Sterilfiltration oder aseptischen Zubereitung

    bis zur Grundmenge von 300 g,

    das Zuschmelzen von Ampullen

    bis zur Grundmenge von 6 Stück – 8,00 EUR.

    Für jede über die Grundmenge hinausgehende kleinere bis gleich große Menge erhöht sich der Rezepturzuschlag um jeweils 50 %.

Trifft der DAV mit dem GKV-Spitzenverband Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag nach Abs. 1 Nr. 1 für die durch diese Vereinbarungen erfassten Abgaben abweichend von den Abs. 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. Damit wird die Vorrangstellung der auf Bundesebene getroffenen Preisvereinbarung betont. Entsprechendes gilt, wenn auf Bundesebene Vereinbarungen über die Höhe des Fest- oder Rezepturzuschlages getroffen werden, die dann ebenfalls Vorrang vor den festgesetzten Zuschlägen haben (Abs. 5 AMPreisV).

Besteht jedoch keine Vereinbarung über Apothekenzuschläge für die Zubereitung von Stoffen nach Abs. 5, beträgt nach Abs. 6 der Zuschlag für parenterale Lösungen abweichend von Abs. 1 oder Abs. 3 für

  1. zytostatikahaltige Lösungen 90,00 EUR,
  2. Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 87,00 EUR,
  3. antibiotika- und virustatikahaltige Lösungen 51,00 EUR,
  4. Lösungen mit Schmerzmitteln 51,00 EUR,
  5. Ernährungslösungen 83,00 EUR,
  6. Calciumfolinatlösungen 51,00 EUR,
  7. sonstige Lösungen 70,00 EUR.

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