(1) 1Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 21 Cent[1] [Bis 31.12.2019: 16 Cent] zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes zuzüglich 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch[2] sowie die Umsatzsteuer zu erheben; bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu erheben[3]. 2Soweit Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises abweichend von Satz 1 höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. 3Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die Apotheken dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises höchstens Zuschläge nach Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.

 

(1a)[4] Im Fall eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Apotheke ist ein Zuschlag in Höhe von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben.

 

(2) Der Festzuschlag ist zu erheben

 

1.

auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt,

 

2.

bei Fertigarzneimitteln, die nach § 52b Absatz 2 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes nur vom pharmazeutischen Unternehmer direkt zu beziehen sind, auf den bei Belieferung der Apotheke geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer; § 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag

 

bis 1,22 Euro 68 Prozent (Spanne 40,5 Prozent),
von 1,35 Euro bis 3,88 Euro 62 Prozent (Spanne 38,3 Prozent),
von 4,23 Euro bis 7,30 Euro 57 Prozent (Spanne 36,3 Prozent),
von 8,68 Euro bis 12,14 Euro 48 Prozent (Spanne 32,4 Prozent),
von 13,56 Euro bis 19,42 Euro 43 Prozent (Spanne 30,1 Prozent),
von 22,58 Euro bis 29,14 Euro 37 Prozent (Spanne 27,0 Prozent),
von 35,95 Euro bis 543,91 Euro 30 Prozent (Spanne 23,1 Prozent),
ab 543,92 Euro

 

8,263 Prozent zuzüglich 118,24 Euro.
 

(4) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag

von 1,23 Euro bis 1,34 Euro 0,83 Euro,
von 3,89 Euro bis 4,22 Euro 2,41 Euro,
von 7,31 Euro bis 8,67 Euro 4,16 Euro,
von 12,15 Euro bis 13,55 Euro 5,83 Euro,
von 19,43 Euro bis 22,57 Euro 8,35 Euro,
von 29,15 Euro bis 35,94 Euro 10,78 Euro.
 

(5)[5] 1Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgern nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen. 2Satz 1 gilt auch in dem Fall, dass statt der verschriebenen Packungsgröße die verschriebene Menge des Arzneimittels als Teilmenge aus einer Packung abgegeben wird, die größer ist als die verschriebene Packungsgröße.

Bis 26.07.2023:

(5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgern nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen.

 

(6) Für die erneute Abgabe der an eine Apotheke zurückgegebenen verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel durch die Apotheke beträgt der Festzuschlag 5,80 Euro.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken. Anzuwenden ab 15.12.2021.
[3] Eingefügt durch Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG). Anzuwenden ab 11.05.2019.
[4] Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz - ALBVVG) vom 19.07.2023. Anzuwenden ab 27.07.2023.
[5] Abs. 5 geändert durch Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz - ALBVVG) vom 19.07.2023. Anzuwenden ab 27.07.2023.

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