(1)[1] 1Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. 2Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. 3Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.

Bis 26.07.2023:

(1) 1Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. [2] [Vom 01.01.2012 bis 10.05.2019: Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro, zuzüglich eines Festzuschlags von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. ] 2Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.3Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.

 

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

 

bis 0,84 Euro 21,0 Prozent (Spanne 17,4 Prozent),
von 0,89 Euro bis 1,70 Euro 20,0 Prozent (Spanne 16,7 Prozent),
von 1,75 Euro bis 2,56 Euro 19,5 Prozent (Spanne 16,3 Prozent),
von 2,64 Euro bis 3,65 Euro 19,0 Prozent (Spanne 16,0 Prozent),
von 3,76 Euro bis 6,03 Euro 18,5 Prozent (Spanne 15,6 Prozent),
von 6,21 Euro bis 9,10 Euro 18,0 Prozent (Spanne 15,3 Prozent),
von 10,93 Euro bis 44,46 Euro 15,0 Prozent (Spanne 13,0 Prozent),
von 55,59 Euro bis 684,76 Euro 12,0 Prozent (Spanne 10,7 Prozent),
ab 684,77 Euro

 

3,0 Prozent zuzüglich 61,63 Euro.
 

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

von 0,85 Euro bis 0,88 Euro 0,18 Euro,
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro 0,34 Euro,
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro 0,50 Euro,
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro 0,70 Euro,
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro 1,12 Euro,
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro 1,64 Euro,
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro 6,67 Euro.
[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz - ALBVVG) vom 19.07.2023. Anzuwenden ab 27.07.2023.
[2] Geändert durch Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG). Anzuwenden ab 11.05.2019.

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