Rz. 1154

Die EU-Kommission hatte am 7.4.2016 eine Mitteilung über einen Aktionsplan im Bereich der MwSt[1] veröffentlicht, in dem sie ihre Arbeitsschwerpunkte im Bereich der MwSt für die kommenden Jahre beschrieb. Kern des Aktionsplans sind Ausführungen, in denen dargelegt wird, wie das gegenwärtige Mehrwertsteuersystem der EU umgestaltet werden kann, um es einfacher, weniger betrugsanfällig und unternehmensfreundlich zu machen. Infolge dieses Aktionsplans hatte die EU-Kommission am 4.10.2017 ein Paket von Richtlinien- und Verordnungsvorschlägen für eine grundlegende Reform der EU-Mehrwertsteuervorschriften vorgelegt. Zur Annahme des Richtlinienpakets durch den Rat vgl. Abschn. 4.29.

 

Rz. 1155

Das Konzept des CTP in diesem Vorschlagspaket sah vor, dass die Finanzbehörde bescheinigen kann, dass ein bestimmtes Unternehmen insgesamt als zuverlässiger Steuerzahler gilt. CTP sollen dann von bestimmten Vereinfachungen (bei der Konsignationslagerregelung, bei Nachweisen der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen im Zusammenhang mit der USt-IdNr. als materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung sowie bei Reihengeschäften) profitieren. Der Vorschlag legte die Kriterien fest, die zur Erlangung des Status eines CTP zu erfüllen sind, die Ausschlussfälle, den für die Gewährung und die Entziehung des Status zuständigen Mitgliedstaat, das Recht Steuerpflichtiger, gegen Verwaltungsentscheidungen in dieser Frage Rechtsmittel einzulegen, sowie die Pflicht der gegenseitigen Anerkennung durch die Mitgliedstaaten.

 

Rz. 1156

Nach einem neuen Art. 13a MwStSystRL sollte ein Steuerpflichtiger (Unternehmer), der in der Gemeinschaft ansässig ist und im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit einen der in den Art. 17a (neue Konsignationslagerregelung), Art. 20(innergemeinschaftlicher Erwerb) und Art. 21 MwStSystRL (innergemeinschaftliches Verbringen) genannten Umsätze oder Umsätze gemäß den Bestimmungen des Art. 138 MwStSystRL (innergemeinschaftliche Lieferung) bewirkt oder zu bewirken beabsichtigt, bei den Steuerbehörden den Status eines CTP beantragen können. Die Steuerbehörden sollten einem Antragsteller diesen Status gewähren, wenn die in Art. 17a Abs. 2 MwStSystRL dargelegten Kriterien erfüllt sind, es sei denn, der Antragsteller ist gemäß Art. 17a Abs. 3 MwStSystRL von der Zertifizierung ausgeschlossen. Ist der Antragsteller ein Steuerpflichtiger, dem der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für Zollzwecke gewährt wurde, sollten die Kriterien des Art. 17a Abs. 2 MwStSystRL als erfüllt gelten. Um den Status eines zertifizierten Steuerpflichtigen zu erhalten, sollten nach dem Richtlinienvorschlag folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Der Unternehmer darf keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die steuer- oder zollrechtlichen Vorschriften sowie keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben;
  • der Unternehmer weist ein hohes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegungen nach, entweder mittels eines Systems zur Führung der Geschäfts- und ggf. Beförderungsunterlagen, das geeignete Steuerkontrollen ermöglicht, oder mittels eines zuverlässigen oder bescheinigten internen Prüfpfads;
  • der Unternehmer weist seine Zahlungsfähigkeit nach; dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn der Steuerpflichtige sich in einer zufriedenstellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nachzukommen, oder durch Vorlage von Garantien durch Versicherungen, andere Finanzinstitutionen oder sonstige in wirtschaftlicher Hinsicht zuverlässige Dritte.
 

Rz. 1157

Ein Steuerpflichtiger, der den Status eines CTP beantragt, legt den Steuerbehörden alle verlangten Informationen vor, die sie für ihre Entscheidung benötigen. Der Steuerpflichtige, dem der Status eines CTP zuerkannt wurde, unterrichtet die Steuerbehörden unverzüglich über alle nach dem Erlass der Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung dieses Status haben könnten. Die Steuerbehörden widerrufen den Steuerstatus, wenn die Kriterien des Art. 13a Abs. 2 MwStSystRL nicht mehr erfüllt sind. Der Status eines CTP eines Mitgliedstaats wird von den Steuerbehörden aller Mitgliedstaaten anerkannt.

Das vorgeschlagene Konzept des CTP ist vom Rat nicht angenommen worden, aber in dem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission für ein endgültiges MwSt-System wieder enthalten.[2]

[1] Vgl. http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-1022_de.htm.
[2] Vgl. Abschn. 6.3.

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