Rz. 11a

 
Befreiungs-/Entlastungstatbestand

mit Vorsteuerabzug

(§ 15 Abs. 3 UStG)
ohne Vorsteuerabzug, (§ 15 Abs. 2 UStG)
§ 4b UStG: dort genannte innergemeinschaftliche Erwerbe   *
§ 5 UStG: dort genannte Einfuhren   *
§ 25 Abs. 2 UStG: Reiseleistungen, soweit Vorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden *  
§ 25c UStG: Umsätze mit Anlagegold   *[1]
§ 26 Abs. 5 UStG: Steuerbefreiung auf Basis verschiedener Abkommen (Offshore-Steuerabkommen, Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, Ergänzungsabkommen zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere)[2] *  
[1] Abweichend von § 15 Abs. 2 UStG ist der Vorsteuerabzug in den Fällen gem. § 25c Abs. 4 und 5 UStG nicht ausgeschlossen; vgl. auch § 25c Abs. 3 UStG wonach unter bestimmten Voraussetzungen bei Umsätzen mit Anlagegold zur Steuerpflicht optiert werden kann.
[2] Bei den Steuerbefreiungen nach den in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Vorschriften (z. B. Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk) handelt es sich um Spezialvorschriften, die vorrangig vor den allgemeinen Steuerbefreiungen nach § 4 UStG anzuwenden sind. Die Steuerbefreiungen nach den in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Vorschriften sind als Spezialvorschriften anzusehen, weil es sich um selbstständige Befreiungstatbestände außerhalb des UStG handelt, die den Befreiungstatbeständen des UStG systematisch vorgehen. In der Folge tritt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG bei Anwendung dieser Spezialvorschriften der Ausschluss des Vorsteuerabzugs für steuerfreie Umsätze (§ 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG) nicht ein, vgl. BMF v. 4.11.2015, BStBl I 2015, 886).

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