Rz. 29

Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung gem. § 4 Nr. 3 UStG eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung gem. § 3 Abs. 11 UStG als an ihn und von ihm erbracht. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG kommt dann unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen für beide Leistungsfiktionen zur Anwendung.

 
Praxis-Beispiel

Ein Spediteur lässt für Rechnung des Versenders in eigenem Namen eine Güterversendung durch einen Frachtführer oder Verfrachter von München nach Istanbul ausführen. Die Güterversendung ist Annex zu einer Ausfuhrlieferung in die Türkei. Hier besorgt der Spediteur handelsrechtlich eine Beförderungsleistung.[1] Ein Unternehmer, der zwar die Besorgung einer Beförderung übernimmt, die Beförderung aber selbst ausführt[2], erbringt handelsrechtlich keine Besorgungsleistung, sondern eine Beförderungsleistung. Umsatzsteuerlich bleibt die handelsrechtliche Besorgungsleistung des Spediteurs unbeachtlich. Aufgrund der Fiktion des § 3 Abs. 11 UStG erbringt der Spediteur (an den Versender) eine Beförderungsleistung und erhält (von dem Frachtführer) eine solche. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 UStG sind diese beiden Leistungen steuerfrei.

 

Rz. 30

Die Besorgung einer Leistung liegt nicht vor, wenn der Unternehmer für Rechnung eines anderen in eigenem Namen Leistungen an einen Dritten erbringt (sog. Leistungsverkauf). Aber auch dies ist ein Fall der Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11 UStG.

 

Rz. 31

Steuerfrei nach § 4 Nr. 3 UStG können auch Vermittlungsleistungen sein, die nicht unter § 4 Nr. 5 UStG fallen.[3] Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Lieferung von Waren vermittelt wird, die von einem inländischen Zolllager in den einfuhrumsatzsteuerrechtlich freien Verkehr gelangen.[4]

[2] Selbsteintritt gem. § 458 HGB.
[3] Dort sind Vermittlungen der unter § 4 Nr. 3 UStG fallenden Umsätze nicht aufgeführt.
[4] Beispiel 5 von Abschn. 4.3.3 UStAE.

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