Rz. 40b

Ab dem 1.1.2025 sind neben den nach Bundes- oder Landesrecht zur Durchführung des SGB XIV zuständigen Verwaltungsbehörden auch die nach Bundes- oder Landesrecht zur Durchführung des Soldatenentschädigungsgesetzes (SEG) zuständigen Verwaltungsbehörden begünstigte Einrichtungen. Der Kreis der begünstigten Einrichtungen hat sich damit nochmals erweitert.

Das SEG gilt für Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben und Angehörige und Hinterbliebene dieser Personen.[1] Geschädigte Person ist eine Person, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat.[2] Eine Wehrdienstbeschädigung liegt vor, wenn die primäre Gesundheitsstörung durch eines der folgenden schädigenden Ereignisse verursacht worden ist: einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes, eine Wehrdienstverrichtung, die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse, einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten (wegen des pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens oder wegen des Status als Soldatin oder als Soldat), gesundheitsschädigende Verhältnisse während der Verwendung im Ausland oder einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen während der Verwendung im Ausland. Eine Wehrdienstbeschädigung liegt nicht vor, wenn die geschädigte Person die Gesundheitsstörung vorsätzlich herbeigeführt hat.[3] Die Durchführung der Aufgaben nach dem SEG erfolgt durch die Bundeswehrverwaltung. Diese ist Träger der Soldatenentschädigung.[4] Die Erbringung der folgenden Leistungen wird auf die Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen: Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kap. 3 Abschn. 2 Unterabschn. 1 und 2 SEG, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kap. 4 SEG, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 SEG sowie Leistungen der Wohnungshilfe nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 SEG.[5] Die Unfallversicherung Bund und Bahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung die Berechnung und Gewährung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung auf einen anderen Sozialleistungsträger übertragen.[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge