(1) Geschädigte Personen erhalten Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, wenn
1. |
diese Leistungen auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge notwendig sind und |
2. |
die Leistungen nicht bereits im Rahmen der medizinischen Versorgung oder im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht worden sind. |
(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Absatz 1 sind insbesondere:
1. |
Leistungen zur Mobilität nach § 18, |
2. |
Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. |
(3) Ergänzende Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere
1. |
Reisekosten nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, |
2. |
Leistungen der Haushaltshilfe oder Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. |
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