(1) Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

 

(2[1]) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

 

1.

die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind,

 

2.

die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren.

[1] Absatz 2 tritt bereits zum 1. Oktober 2021 in Kraft.

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