Rz. 411

Die Regelung des § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 6 Buchst. b UStG ist ursprünglich eingeführt worden, um Wettbewerbsnachteile der deutschen Edelmetallbörsen im Verhältnis zu denen anderer Mitgliedstaaten zu vermeiden[1]; eine unionsrechtliche Grundlage findet sich in Art. 59 MwStSystRL nicht.[2] Bei den sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Gold, Silber und Platin handelt es sich insbesondere um die Veräußerung von Gewichtsguthaben und um die Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Edelmetallbestand und die Ausgabe von Goldzertifikaten.[3] Die Regelung betrifft daher im Wesentlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Edelmetallbeständen und Optionsgeschäfte mit den bezeichneten Metallen. Zu den sonstigen Leistungen im Geschäft mit Platin gehört auch der börsenmäßige Handel mit Platinmetallen (Palladium, Rhodium, Iridium, Osminum, Rhuthenium). Dies gilt jedoch nicht für Geschäfte mit Platinmetallen, bei denen die Versorgungsfunktion der Verarbeitungsunternehmen im Vordergrund steht; hierbei handelt es sich um Warengeschäfte.[4]

 

Rz. 412

Nicht als sonstige Leistung, sondern als Lieferung gilt der Handel mit Anlagegold in Form von Zertifikaten über Sammel- und einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold.[5] Hierzu findet sich im UStG seit dem Jahr 2000 eine besondere Regelung in § 25c UStG.

 

Rz. 413

Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Münzen und Medaillen aus Gold, Silber und Platin fallen nicht unter die Bestimmung des Leistungsorts nach § 3a Abs. 3 und 4 UStG, weil sie in § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 6b S. 2 UStG ausdrücklich ausgenommen sind. Falls die Leistung darin besteht, solche Münzen und Medaillen als Sammlerstücke oder wegen ihres Materialwerts durch körperliche Übergabe zu veräußern, liegt eine Lieferung vor, sodass schon deshalb kein Leistungsort nach § 3a Abs. 4 UStG zu bestimmen ist.[6] Werden die Münzen dagegen als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet, so stellt dies weder eine sonstige Leistung noch eine Lieferung dar, weil die Münzen als Entgelt einer Leistung nicht selbst Leistungsgegenstand sein können.[7]

Rz. 414–420 einstweilen frei

[1] Zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 8/2827, 72 zu § 3a Abs. 4 Nr. 6 UStG a. F.
[2] I.d.S. auch Wäger, in Sölch/Ringleb, UStG, § 3a UStG Rz. 233.
[3] Kossack, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 3a UStG Rz. 91.
[6] Kossack, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 3a UStG Rz. 93.

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