Rz. 1

Lieferungen werden nach dem Grundsatz des § 3 Abs. 7 S. 1 UStG dort ausgeführt, wo sich der Liefergegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet, also im Regelfall dort, wo dem Käufer das Eigentum übertragen wird, z. B. durch Einigung und Übergabe gem. § 929 S. 1 BGB. Ursprünglich war es für die USt ohne Bedeutung, ob der Unternehmer einen Gegenstand befördert oder versendet. Hauptzweck der erstmalig in § 4 Abs. 3 UStDB 1934 eingeführten besonderen Regelungen für Versendungslieferungen war es, die Umsatzbesteuerung bei den Ein- und Ausfuhrlieferungen zu vereinfachen. Ein- und Ausfuhren müssten nach dem Grundsatz des § 3 Abs. 7 S. 1 UStG umsatzsteuerlich dort besteuert werden, wo sich der Liefergegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Wenn der Lieferer den Gegenstand zum Abnehmer befördert (Lieferung frei Haus, Incoterm DDP, Rz. 52) läge der Lieferort in Beförderungs- und Versendungsfällen

  • bei Ausfuhren im Ausland und
  • bei Einfuhren im Inland,

wo der Gegenstand am Ende der Beförderung dem Abnehmer übergeben wird (Eigentumsübertragung, § 929 S. 1 BGB = Verschaffung der Verfügungsmacht, § 3 Abs. 1 UStG). Dies hätte insbesondere bei Ausfuhrumsätzen in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten verursacht.

Ohne die Sonderregelung des § 3 Abs. 6 S. 1 bis 4 UStG für Beförderungs- und Versendungslieferungen läge ein im Inland nicht umsatzsteuerbarer Umsatz des Verkäufers vor – ein Ergebnis, das aus steuerlicher Sicht nicht zufrieden stellen kann, soll doch der inländische Unternehmer seinen Umsatz in Deutschland besteuern. Deshalb sieht das deutsche Umsatzsteuerrecht – insofern in Übereinstimmung mit dem EU-Recht (Rz. 3) in § 3 Abs. 6 S. 1 bis 4 UStG vor, dass der Ort der Beförderungs- und Versendungslieferungen abweichend von den zivilrechtlichen Gegebenheiten in Ausfuhrfällen in das Inland verlagert wird (… wo die Beförderung oder Versendung … beginnt). Auf andere Gestaltungsmöglichkeiten bei der Abwicklung des Warentransports (z. B. Lieferung ab Werk, Incoterm EXW) soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden.

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