Rz. 43

Durch die Bezugnahme auf § 1a Abs. 2 UStG in § 1c Abs. 2 UStG wird das Verbringen eines Gegenstands durch die Streitkräfte wie ein unternehmerisches Verbringen behandelt, das der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Die Streitkräfte unterliegen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1c Abs. 2 UStG immer der Steuerpflicht des innergemeinschaftlichen Erwerbs. Eine etwaige Steuerbefreiung nach § 4b Nr. 3 UStG ist begrifflich ausgeschlossen. Denn sie greift nur, wenn die Einfuhr nach den für die EUSt geltenden Vorschriften – d. h. die Einfuhr im Inland – steuerfrei wäre, was aber bei Einfuhren durch deutsche Streitkräfte grundsätzlich nicht der Fall ist.

 

Rz. 44

Die Erwerbsbesteuerung setzt auch nicht voraus, dass beim Verbringen der Gegenstände die Erwerbsschwelle von 12.500 EUR gem. § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG überschritten oder dass die Streitkräfte ggf. auf die Anwendung der Erwerbsschwelle gem. § 1a Abs. 4 UStG verzichtet haben Eine Anwendung der Erwerbsschwellenregelung widerspräche der mit § 1c Abs. 2 UStG gerade verfolgten Absicht, einen unversteuerten Letztverbrauch zu verhindern. Auch steuersystematisch wäre die Berücksichtigung einer Erwerbsschwelle nicht begründet, weil dann einem unbesteuerten Erwerb keine Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat gegenüberstünde, ein Ergebnis, das im innergemeinschaftlichen Warenverkehr sonst ausgeschlossen ist.

 

Rz. 45

Die Bemessungsgrundlage für die Erwerbsbesteuerung bestimmt sich wegen der Bezugnahme auf § 1a Abs. 2 nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG, also nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Verbringens.

 

Rz. 46

Der Steuersatz bestimmt sich nach § 12 UStG. Ggf. kann der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Betracht kommen. Die Steuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG mit Ablauf des dem Verbringen folgenden Kalendermonats.

 

Rz. 47

Die Erwerbsbesteuerung führt nicht zu einem Vorsteuerabzugsrecht. § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist nicht anwendbar, da das Verbringen eines Gegenstands durch die deutschen Streitkräfte in das Inland keinen innergemeinschaftlichen Erwerb für das Unternehmen der Streitkräfte darstellt.

 

Rz. 48

Die Erwerbsbesteuerung nach § 1c Abs. 2 UStG entfällt nicht, wenn ein in das Inland verbrachter Gegenstand später wieder in das übrige Gemeinschaftsgebiet zurückgelangt. Entscheidend für die Erwerbsbesteuerung ist lediglich das Verbringen des Gegenstands aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland. Auf das weitere Schicksal des Gegenstands kommt es nach der Vorschrift nicht an. Allerdings führt die Rückgängigmachung eines steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbs nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 1 S. 1 UStG zu einer Berichtigung der geschuldeten Steuer. Eine solche Rückgängigmachung des fiktiven Erwerbstatbestands des § 1c Abs. 2 UStG wird man annehmen können, wenn der ins Inland verbrachte Gegenstand unverändert – d. h. ohne im Inland von den Streitkräften gebraucht worden zu sein – von diesen später zurück in den Mitgliedstaat verbracht wird, von dem aus er ins Inland gelangt ist, und die Streitkräfte diese Voraussetzungen auch nachweisen.

 

Rz. 49

Die Streitkräfte unterliegen den entsprechenden Aufzeichnungspflichten[1] und der Pflicht zur Abgabe einer USt-Voranmeldung.[2] Wegen der Erwerbsfiktion kann den deutschen Streitkräften eine USt-IdNr. erteilt werden.[3]

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