Rz. 34

Das Verbringen eines Gegenstands durch die deutschen Streitkräfte aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals gilt als innergemeinschaftlicher Erwerb i. S. d. § 1a UStG, wenn die Lieferung des Gegenstands an die deutschen Streitkräfte im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder die Einfuhr durch die Streitkräfte nicht der Besteuerung unterlegen hat. Die Regelung stellt sicher, dass Gegenstände, die durch die deutschen Streitkräfte im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerfrei erworben oder ins übrige Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden, mit deutscher USt belastet werden, wenn sie zum Gebrauch oder Verbrauch der Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals in das Inland gelangen. Damit wird ein unbelasteter Letztverbrauch verhindert. § 1c Abs. 2 UStG stellt sicher, dass die Besteuerung nicht dadurch umgangen werden kann, dass die deutschen Streitkräfte sich die für den hoheitlichen Bereich zu beschaffenden Gegenstände in einem anderen Mitgliedstaat steuerfrei erwerben und die Gegenstände anschließend ins Inland verbringen. Bei für den hoheitlichen Bereich beschafften Gegenständen würde es in diesem Fall ohne § 1c Abs. 2 UStG nicht zu einer Erwerbsbesteuerung kommen, da die Gegenstände nicht dem Unternehmen zugeordnet werden können.

 

Rz. 35

Nach § 1c Abs. 2 UStG ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt i. S. d. § 1a Abs. 2 UStG anzunehmen, wenn

  • ein Gegenstand aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland verbracht wird,
  • das Verbringen durch die deutschen Streitkräfte vorgenommen wird,
  • der Gegenstand dem Gebrauch oder Verbrauch der Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals dient und
  • die Lieferung des Gegenstands an die deutschen Streitkräfte im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder die Einfuhr des Gegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch die deutschen Streitkräfte nicht der Besteuerung unterlegen haben.
 

Rz. 36

Durch die Bezugnahme auf § 1a Abs. 2 UStG in § 1c Abs. 2 UStG wird das Verbringen eines Gegenstands durch die Streitkräfte wie ein unternehmerisches Verbringen behandelt, das der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Die deutschen Streitkräfte sind daher insoweit wie Unternehmer zu behandeln, die als Konsequenz der Erwerbsfiktion insbesondere die entsprechenden Erklärungspflichten zu erfüllen haben.

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