Rz. 227

Die Ausnahmeregelung erfasst juristische Personen, die in Bezug auf den Erwerb nicht unternehmerisch tätig sind und nur aufgrund von § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG als Erwerber behandelt werden. Diese nichtunternehmerisch tätigen juristischen Personen unterliegen der Erwerbsteuer nur, wenn sie die Erwerbsschwelle überschreiten oder nach § 1a Abs. 4 UStG optiert haben. In der Erwerbsbesteuerung liegt eine Privilegierung dieses Personenkreises, der neben dem Grenzausgleich auch vorsteuerabzugsberechtigt bleibt. Die Verwaltung geht aus Vereinfachungsgründen davon aus, dass die Gebietskörperschaften von Bund und Ländern die Erwerbsschwelle überschreiten.[1]

Hinsichtlich des Personenkreises wird auf die Kommentierung zu § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG verwiesen (Rz. 97).

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