Rz. 96

Im Gegensatz zur EUSt ist der Kreis der steuerpflichtigen Erwerber grundsätzlich auf Personen beschränkt, die Unternehmer sind und den Gegenstand der Lieferung für ihr Unternehmen erwerben.[1] Hierunter fallen auch Kleinunternehmer und pauschalierende Land- und Forstwirte.

 

Rz. 97

Juristische Person sowohl des privaten als auch öffentlichen Rechts gelten in jedem Fall als Erwerber, selbst wenn sie nicht Unternehmer i. S. v. § 2 UStG sind oder/und den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben.[2] Bei den privaten nichtunternehmerischen juristischen Personen kommen z. B. rechtsfähige Vereine und Stiftungen[3] in Betracht, bei denen des öffentlichen Rechts die Gebietskörperschaften (z. B. Bund, Länder, Gemeinden, Gemeinde- und Zweckverbände) und die öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften, z. B. die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Ärzte-, Rechtsanwalts-, Steuerberater-, Landwirtschafts-, Handwerks- sowie Industrie- und Handelskammern, Landeszentralbanken, Landesversicherungsanstalten, Orts- und Landeskrankenkassen, Universitäten, öffentlich-rechtliche Stiftungen, aber auch Religionsgemeinschaften, Kongregationen und Orden außerhalb ihrer Betriebe gewerblicher Art i. S. v. § 2 Abs. 3 UStG; ebenso ausländische juristische Personen. Die Einbeziehung der juristischen Personen – selbst wenn sie insoweit nichtunternehmerisch tätig sind – bezweckt die Gleichstellung mit Unternehmen und die Vermeidung von Steuerausfällen.[4] Die Vorschrift entspricht Art. 20 Unterabs. 2 MwStSystRL.

 

Rz. 98

Nicht als Erwerber i. S. v. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG gelten folgende im Inland ansässige oder stationierte Einrichtungen

  • ausländische ständige diplomatische Vertretungen und deren Mitglieder,
  • berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder,
  • zwischenstaatliche Einrichtungen und deren Mitglieder sowie
  • Streitkräfte anderer Vertragparteien der NATO.

Die Befreiung von der Erwerbsbesteuerung dieser Einrichtungen trifft der durch das StMBG mWv 1.1.1994 eingefügte § 1c UStG, der auf Art. 140 Buchst. b i. V. m. Art. 143 Buchst. f bis h MwStSystRL beruht. Im Vorgriff auf die Gesetzesänderung galt eine entsprechende Verwaltungsregelung.

Im Bereich der öffentlich-rechtlichen Verwaltung können einzelne Behörden als Erwerber angesehen werden, z. B. Ministerien, Bundes- und Landesämter, FÄ, Akademien.[5]

 

Rz. 99

Nichtunternehmerische juristische Personen unterliegen aber nur dann der Erwerbsteuer, wenn sie im Kj. die Erwerbsschwelle von 12.500 EUR überschritten oder zur Erwerbsbesteuerung optiert haben. Dieser Vorbehalt gilt auch für Lieferungen an andere Schwellenerwerber.[6]

 

Rz. 100

Private Abnehmer, die den Gegenstand der Lieferung selbst abholen, sind nicht erwerbsteuerpflichtig. Für diesen Personenkreis ist seit 1.1.1993 im innergemeinschaftlichen Warenverkehr der Binnenmarkt verwirklicht worden und das Ursprungslandprinzip[7] anzuwenden mit der Folge, dass die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gegenstände mit der USt des Erwerbslands (= Ursprungsland) belastet bleiben. Eine Erwerbsbesteuerung findet im Inland (= Bestimmungsland) nicht statt. Dies gilt auch, wenn die Privatperson beabsichtigt, die Gegenstände im Inland zu veräußern, und sie dadurch nicht Unternehmer wird.[8]

 

Rz. 101

Für die Lieferung neuer Fahrzeuge gelten Sonderbestimmungen. Jeder Erwerb eines neuen Fahrzeugs – auch durch Nichtunternehmer – ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb.[9] Durch die Bestimmungslandbesteuerung dieses Privaterwerbs sollen Wettbewerbsverzerrungen und Steuerausfälle vermieden werden, die wegen der noch bestehenden Unterschiede im Steuersatz, aber auch wegen der hohen Steuerbeträge, mit der neuwertige Fahrzeugen belastet werden, entstehen könnten.

[4] Rokos, UR 1992, 89, 94.
[5] BMF v. 16.9.1992, IV A 2 – S 7045 – 27/92, UR 1992, 345.
[7] Ausgenommen Fahrzeuge, § 1b UStG.
[8] Schlussanträge des Generalanwalts v. 1.12.2005 in der Rs. C-5/05.

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