Rz. 14

§ 18e UStG gibt dem Unternehmer und dem Lagerhalter die Möglichkeit, beim BZSt Informationen über ausländische Abnehmer oder inländische Auslagerer einzuholen. Dies bezieht sich in erster Linie auf die Gültigkeit der USt-IdNr., man spricht hier von einer einfachen Bestätigungsanfrage.[1] Darüber hinaus sieht die deutsche Regelung – die insoweit den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht – auch die qualifizierte Bestätigungsanfrage vor[2], hier werden zusätzlich zu der zu überprüfenden USt-IdNr. der Name und die Anschrift des Inhabers der ausländischen USt-IdNr. überprüft. Ausdrücklich hinzuweisen ist darauf, dass eine Überprüfung inländischer USt-IdNrn. durch einen inländischen Unternehmer im Rahmen einer Bestätigungsfrage nach § 18e Nr. 1 UStG nicht möglich ist (Rz. 15a und Rz. 22).

 

Rz. 15

Abgesehen von der Möglichkeit der Überprüfung von Angaben ausländischer Unternehmer hat das Bestätigungsverfahren für den leistenden Unternehmer bei iG-Lieferungen deshalb große Bedeutung, weil das Vorhandensein einer gültigen USt-IdNr. seit dem 1.1.2020 materielle Voraussetzungen zur Erlangung der Steuerbefreiung solcher Lieferungen geworden ist (Rz. 9). Zuvor hatte es vor allem wegen eines möglichen Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 UStG Bedeutung[3] Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Unternehmer mit der Einholung einer qualifizierten Bestätigungsanfrage jedenfalls insoweit die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns i. S. d. § 6a Abs. 4 UStG beachtet hat[4]; Voraussetzung ist allerdings, dass der Unternehmer die schriftliche Bestätigung des BZSt tatsächlich vorweisen kann. Bei sonstigen Leistungen in der Europäischen Union ist die (richtige) USt-IdNr. dagegen ein Beweiszeichen und zwar dafür, dass es sich bei dem Leistungsempfänger um einen Unternehmer handelt und sich der Leistungsort deshalb nach § 3a Abs. 2 UStG (Art. 44 MwStSystRL) für diese sog. B2B-Umsätze bestimmt (§ 3a UStG Rz. 108ff.).

 

Rz. 15a

Die Regelungen des § 18e Nr. 2 und 3 UStG sind erst nachträglich in die Vorschrift eingefügt worden (Rz. 2f.). Sie unterscheiden sich deshalb von der Nr. 1 des § 18e UStG, weil sie in diesen besonderen Anwendungsfällen die Möglichkeit der Abfrage inländischer USt-IdNrn. durch inländische Unternehmer ermöglichen. Ansonsten – also in den Fällen der Nr. 1 der Vorschrift – ist die Abfrage inländischer USt-IdNrn. beim BZSt ausgeschlossen (Rz. 22).

[1] Abschn. 18e.1 Abs. 3 UStAE; Rz. 30. Für die Praxis dürfte dabei die Bedeutung des § 18e Nr. 1 UStG bei weitem überwiegen, was auch unschwer aus der Gewichtigung aller einschlägiger Kommentierungen zu erkennen ist.
[3] Vgl. zu den Wirkungen Rz. 48ff.; § 6a UStG Rz. 330ff.

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