Rz. 29

Zu unterscheiden ist weiter zwischen der einfachen und der qualifizierten Bestätigungsanfrage. Die deutsche Regelung entspricht hier mit der Möglichkeit der qualifizierten Bestätigungsanfrage der in Art. 31 Abs. 2 der Zusammenarbeits-VO genannten erweiterten Anfrage von Namen und Anschrift des Inhabers einer USt-IdNr.

 

Rz. 30

Die einfache Bestätigungsanfrage muss nach Abschn. 18e.1 Abs. 3 UStAE folgende Angaben enthalten:

  • die USt-IdNr. des anfragenden Unternehmers (oder ggf. die Steuernummer, unter der er für Zwecke der USt geführt wird) und
  • die USt-IdNr. des Leistungsempfängers, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde.

Mit dieser Anfrage kann lediglich die Gültigkeit einer ausländischen USt-IdNr. erfragt werden, nicht aber die Identität des Inhabers mit einer konkreten Nummer. Der Aussagegehalt einer solchen Bestätigung ist daher nur beschränkt.[1]

 

Rz. 31

Bei der qualifizierten Bestätigungsanfrage werden nach Abschn. 18e.1 Abs. 4 UStAE in Ergänzung zu der zu prüfenden USt-IdNr. der Name und die Anschrift des Inhabers der ausländischen USt-IdNr. mit den beim BZSt vorhandenen oder abrufbaren Daten abgeglichen. Diese zusätzlich zu prüfenden Angaben sind von dem Unternehmer gleichfalls in seiner Anfrage zu benennen; dabei ist die exakte Angabe dieser Daten unerlässlich, weil Fehlermeldungen sonst vorprogrammiert sind. Die isolierte Bestätigung von Namen und Anschrift ohne Angabe der USt-IdNr. des Leistungsempfängers ist dabei aus Gründen des Datenschutzes nicht möglich.[2] Das BZSt teilt nun bei einer qualifizierten Bestätigungsanfrage mit (Rz. 39ff.), inwieweit die angefragten Angaben von dem EU-Mitgliedstaat, der die USt-IdNr. erteilt hat, als zutreffend gemeldet werden. Die Informationen beziehen sich jeweils auf den Inhalt der Anfrage, also die USt-IdNr., den Namen, den Ort, die Postleitzahl und die Straße des potenziellen ausländischen Leistungsempfängers.[3]

 

Rz. 32

Mittels der genannten Angaben wird der Unternehmer bei einer qualifizierten Bestätigungsanfrage wesentlich zuverlässiger über die Plausibilität der Angaben seines Leistungsempfängers unterrichtet, als es bei der einfachen Bestätigungsanfrage der Fall ist. Insoweit sollte der qualifizierten Bestätigungsanfrage in der Praxis der Vorzug gewährt werden. Seitdem das Vorhandensein einer USt-IdNr. zur materiellen Voraussetzung – insbesondere bei iG-Lieferungen – geworden ist (Rz. 9) sollte ohnehin nur noch von der qualifizierten Bestätigungsanfrage Gebrauch gemacht werden[4], denn nur mit ihr kann sich der Unternehmer vollständig von der Gültigkeit der Angaben seines Geschäftspartners überzeugen.

 

Rz. 33

Eine Besonderheit sehen die vom BZSt geschaffenen Zugangsmöglichkeiten für solche Unternehmer vor, die viele Bestätigungsanfragen durchführen müssen. Über eine sogenannte XML-RPC-Schnittstelle wird solchen Unternehmern die Möglichkeit gegeben, die Prüfung von ausländischen USt-IdNrn. in die eigenen Softwaresysteme einzubinden und die USt-IdNrn. automatisiert abzufragen. Weitere Informationen zu diesem Verfahren können dem Internetportal des BZSt entnommen werden[5]; jedenfalls für die Einrichtung dieses Verfahrens bedarf es EDV-technischen Sachverstands.

[1] Vgl. zu den Wirkungen Rz. 49.
[2] Hildesheim, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 18e UStG Rz. 8.
[3] Abschn. 18.e.1 Abs. 4 S. 2 und 3 UStAE.
[4] I.d.S. auch Nieskens, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 18e UStG Rz. 30.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge