Rz. 30

Gemäß § 30 UStDV (Vorschrift zur näheren Bestimmung des Umfangs einer Steuerermäßigung) gelten als Leistungen aus der Tätigkeit des Schaustellers i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, die der Unternehmer auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen erbringt. Auf dieser Grundlage definiert die ständige Rechtsprechung des BFH als Schausteller Personen, die mit ihren der Unterhaltung dienenden Unternehmen gewerbsmäßig Jahrmärkte, Volksfeste usw. beschicken, also von Ort zu Ort ziehen.[1]"Schausteller" ist demgemäß jemand, der, von Ort zu Ort ziehend, auf Messen und Jahrmärkten gewerbsmäßig ein Fahrgeschäft betreibt, etwas zeigt oder vorführt.[2] An dieser Rechtsprechung, der auch die Finanzverwaltung[3] im Wesentlichen folgt, hält der BFH bisher fest. D. h., er stellt bei der Definition des Schaustellers nach wie vor auf den Sprachgebrauch ab. "Schausteller" ist demgemäß jemand, der, von Ort zu Ort ziehend, auf Messen und Jahrmärkten gewerbsmäßig ein Fahrgeschäft betreibt, etwas zeigt oder vorführt.[4] In seinem Urteil v. 22.6.1972[5] hatte der BFH festgestellt, dass die Begünstigung der Schausteller, die von Veranstaltung zu Veranstaltung ziehen, gegenüber den Unternehmern mit einer ortsfesten Darbietung[6] nicht gegen den Gleichheitssatz gem. Art. 3 GG verstößt. Dieser zum UStG 1967 vertretenen Auffassung ist für die unveränderte Rechtslage nach dem UStG seit 1980 zu folgen. Der BFH hielt auch Zweifel an der Ermächtigungsgrundlage in § 26 Abs. 1 UStG 1967 für den Erlass des § 6 der 3. UStDV für unbegründet. Auch diese Ansicht ist für § 26 Abs. 1 UStG i. d. F. ab 1.1.1980 und § 30 UStDV i. d. F. seit 1.1.1980 richtig. Der BFH hat die unterschiedliche Behandlung ortsgebundener Schaustellerunternehmen und Schaustellern des Reisegewerbes damit begründet, dass ein ortsgebundenes und zeitlich unbeschränkt tätiges Schaustellungsunternehmen nicht als volksfestähnliche Veranstaltung anzusehen sei. Entscheidendes Kriterium sei somit die Begünstigung "des allgemeinen Volksvergnügens auf Volksfesten".[7] Nach der Rechtsprechung des BFH ist der so eingeschränkte Umfang des Begünstigungstatbestandes nicht gleichheitswidrig, da der von Veranstaltung zu Veranstaltung ziehende Schausteller neben Reise- und Beförderungskosten auch einen erhöhten Aufwand zu tragen habe, der durch den Abbau, Aufbau und dem schnelleren Verschleiß von Anlagen entsteht.[8] Diese auf den Neutraltitätsgrundsatz der MwSt abzielende Feststellung kann m. E. jedoch kein Abgrenzungskriterium sein, da es auf die Vergleichbarkeit der Umsätze an sich ankommt. Seine Auffassung (keine Begünstigung ortsgebundener Schaustellerunternehmen) hat der BFH jedoch im Fall eines Freizeitparks mit verschiedenen Themenbereichen bestätigt.[9]

 

Rz. 31

Jahrmärkte, Volksfeste und Schützenfeste sind zeitlich begrenzte Volksbelustigungen. Gleiches gilt für die "ähnlichen" Veranstaltungen. Darunter sind die zahlreichen, landsmannschaftlich unterschiedlich bezeichneten Volksbelustigungen zu verstehen (Kirmes, Vogelschießen, Oktoberfest, Dult und viele andere), deren erschöpfende Aufzählung kaum möglich wäre. Sie sind wie die Jahrmärkte, Volksfeste und Schützenfeste dadurch charakterisiert, dass sie zeitlich begrenzt sind. Nur ambulante Schaustellungsunternehmen können solche Veranstaltungen beschicken. Ein ortsgebundenes, zeitlich unbeschränkt tätiges Schaustellungsunternehmen ist keine volksfestähnliche Veranstaltung.[10]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge