Rz. 35

Unter die Steuerermäßigung fallen alle (typischen) Leistungen aus der Tätigkeit des Schaustellers, also insbesondere die Entgelte für Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, die der Unternehmer auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen (z. B. Kirchweihfeste oder Feste mit langer Tradition) erbringt. Steuerbegünstigt sind danach z. B. die Leistungen der Schau- und Belustigungsgeschäfte, der Betrieb von Fahrgeschäften (Karussells, Achterbahnen, Autoscooter usw.), Geisterbahnen, Puppen- oder Marionettenspiele, unterhaltende Box- und Catchveranstaltungen, besondere Tierschauen, Schießbuden u.Ä. sowie die Ausspielungen (z. B. Verkauf von Losen mit der Chance des Gewinns von Spielzeug, Stofftieren usw.). Die Lieferung eines dreidimensionalen "Theaterdrachens", welcher hauptsächlich bei Theatervorführungen einer Bühne eingesetzt wird und aus verschiedenen Stoffen (Metall, Textilien, Acryl) und nach bestimmten Maßen hergestellt wurde, sowie bestimmte Funktionen erfüllen sollte und als Ergebnis eines kreativen Schaffensprozesses anders als kunsthandwerkliche Erzeugnisse auch keinen Gebrauchswert hat, unterliegt dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2 Nr. 53 Buchst. c. Die Steuerbegünstigung im Sinne einer Schaustellerei nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG kommt unabhängig von einer unverbindlichen Auskunft des Zolls, wonach das Objekt als sonstige Schaustellerattraktion eingeordnet wurde, nicht zur Anwendung, da der "Theaterdrachen" im Wesentlichen in Veranstaltungen einer Bühne und somit ortsfest eingesetzt wird.[1]

 

Rz. 36

Ausspielungen mit Sachpreisen sind keine Warenlieferungen, sondern sonstige Leistungen. Der umsatzsteuerliche Leistungsaustausch besteht darin, dass der Unternehmer (Schausteller) dem Spieler die Beteiligung am Spiel gestattet und ihm damit eine Gewinnmöglichkeit einräumt, für die der Spieler den Einsatz zahlt. Die Ausspielungen der Schausteller sind unter den Voraussetzungen des § 18 Nr. 2 Buchst. b RennwLottG von der Lotteriesteuer befreit und damit nach § 4 Nr. 9 Buchst. b S. 2 UStG umsatzsteuerpflichtig. Sie gehören als sonstige Lustbarkeiten zu den steuerbegünstigten Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller.

 

Rz. 37

Der Schausteller muss seine Leistungen im Rahmen eines Reisegewerbes bzw. ambulanten Betriebs erbringen. Die Leistungen müssen außerhalb einer ortsfesten Dauerveranstaltung erbracht werden. Die Steuerbegünstigung für Schausteller nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG erfasst deshalb nicht die Umsätze aus dauerhaft in Freizeitparks betriebenen Warenspielgeräten und Unterhaltungsautomaten eines im Übrigen als Schausteller tätigen Steuerpflichtigen.[2] Die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG gilt nicht für ortsgebundene Schaustellungsunternehmen. Die Verschaffung der Eintrittsberechtigung zur allgemeinen Nutzung der Einrichtungen eines Freizeitparks stellt umsatzsteuerlich eine einheitliche Leistung dar. Der Ausschluss ortsgebundener Schaustellungsunternehmen von dem Begünstigungstatbestand nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG trifft nicht auf unionsrechtliche Bedenken. Die unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung von Schaustellern, die ein Reisegewerbe betreiben und ortsgebundenen Schaustellungsunternehmen verstößt nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität.[3] Der Leistungskatalog des § 30 UStDV lehnt sich an den Schaustellerbegriff des Reisegewerbes an. Die Steuerermäßigung gilt deshalb grundsätzlich nur für Reisegewerbetreibende. Da § 30 UStDV jedoch – anders als der ursprüngliche Entwurf des § 6 der 3. UStDV – nicht ausdrücklich auf § 55 GewO Bezug nimmt, sind Ausnahmen denkbar, vorausgesetzt, dass die Leistungen auf Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen erbracht werden.[4] Ein solcher Ausnahmefall kann z. B. vorliegen, wenn ein Unternehmer eine gewerbliche Niederlassung unmittelbar am Festplatz besitzt und dort Leistungen der in § 30 UStDV bezeichneten Art bewirkt.

 

Rz. 38

Begünstigt sind nur Leistungen auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen. Dazu gehören z. B. nicht Schaustellungen in Gastwirtschaften, Varietés usw.[5] Ähnliche Veranstaltungen i. S. d. § 30 UStDV sind solche Veranstaltungen mit Volksbelustigungscharakter, die ähnlich wie Jahrmärkte, Volksfeste und Schützenfeste nur gelegentlich (d. h. nicht als Dauerveranstaltung) durchgeführt werden. Aus diesem Grund können beispielsweise Vergnügungs-, Freizeit- oder Märchenparks, in denen die Besucher z. B. die Möglichkeit haben, Märchengruppen und Tiere zu besichtigten, Tonbandgeräte mit Märchenerzählungen in Betrieb zu setzen, Bootsfahrten zu unternehmen, auf kleinen Pferden zu reiten, mit einer Miniatureisenbahn zu fahren oder den Kinderspielplatz zu benutzen, für ihre Leistungen nicht den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen.[6] Höchstrichterlich entschieden ist die umsatzsteuerrechtliche Qualifikation einer so...

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