Rz. 229

Unter Nr. 6 der Anlage 2 des UStG fallen alle Waren der Position 0601 des Zolltarifs.

Hierzu gehören lebende (ruhende, im Wachstum oder in Blüte befindliche) Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, die gewöhnlich von Gärtnereien, vom Samenfachhandel oder vom Blumenhandel für Anpflanzungen oder zu Zierzwecken geliefert werden (z. B. Orchideen, Hyazinthen, Narzissen, Tulpen, Anthurien, Clivien, Dahlien, Schneeglöckchen, Gladiolen), sowie Zichorienpflanzen und -wurzeln. Hierher gehören auch lebende Bulben usw. von Pflanzen, die nicht zu Zierzwecken verwendet werden (z. B. Wurzelstöcke von Rhabarber und vom Spargel).

 

Rz. 230

Hierzu gehören nicht

  1. Kartoffeln, Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch, selbst wenn sie im Einzelfall als Pflanzgut verwendet werden (Positionen 0701 oder 0703 des Zolltarifs); sie fallen jedoch unter Nr. 10 der Anlage 2 des UStG (Rz. 275);
  2. nicht lebende Wurzeln von Dahlien und andere nicht lebende ähnliche Blumenknollen (Kap. 7 des Zolltarifs);
  3. Iris- und Rhabarberwurzelstöcke, nicht lebend (Kap. 12 des Zolltarifs);
  4. Ingwer (aus Position 0910 des Zolltarifs), der jedoch unter Nr. 12 der Anlage 2 des UStG fällt (Rz. 326);
  5. nicht geröstete Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum (Position 1212), die jedoch unter Nr. 22 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 410).

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