Rz. 316

Im Einzelnen fallen unter Nr. 12 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 317

a)

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und -häutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt von Kaffee (Position 0901 des Zolltarifs).

Hierzu gehören u. a.

  1. Rohkaffee in allen seinen Formen (einschließlich der beim Verlesen, Sieben usw. abgesonderten Bohnen und Bruchstücke), auch entkoffeiniert;
  2. Kaffee (auch entkoffeiniert), geröstet, auch glasiert, gemahlen oder gepresst;
  3. Kaffeemittel, bestehend aus einem Gemisch von Kaffee in beliebigem Verhältnis mit anderen Stoffen.

Hierzu gehören nicht

  1. Kaffeewachs (Position 1521 des Zolltarifs);
  2. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, auch als Instantkaffee bezeichnet und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate (Position 2101 des Zolltarifs). Diese Waren fallen jedoch unter Nr. 33 der Anlage 2 (Rz. 508ff.);
  3. trinkfertiger Kaffeeaufguss – Kaffeegetränk – (Position 2202 des Zolltarifs). Hiernach unterliegt z. B. die Abgabe von Kaffeegetränken aus Automaten grundsätzlich dem allgemeinen Steuersatz.[1] Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Automatenbenutzer das Getränk aus Kaffeepulver mit heißem Wasser selbst herzustellen hat. Gegenstand der Lieferung ist auch in einem solchen Fall bei wirtschaftlicher Betrachtung das – nicht begünstigte – fertige Kaffeegetränk.[2] Bei der Überlassung von Kaffeeautomaten einerseits und der Belieferung mit Kaffeebohnen bzw. Kaffeepulver andererseits können jedoch je nach Sachverhaltsgestaltung auch zwei Leistungen vorliegen, die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Dies kommt in Betracht, wenn ein Unternehmer seine Kunden (z. B. Kantinenbetreiber) mit Kaffeebohnen oder Kaffeepulver beliefert und ihnen zeitgleich Kaffeeautomaten (z. B. Kaffeevollautomaten) einschließlich Wartung unentgeltlich zur Verfügung stellt. Aus den Kaffeeautomaten können sich die Endnutzer (z. B. Kantinenbesucher) auf Knopfdruck fertig zubereiteten Kaffee ziehen. Die Überlassung des Kaffeeautomaten ist keine unselbstständige Nebenleistung zur steuerbegünstigten Lieferung der Kaffeebohnen bzw. des Kaffeepulvers. In diesem Fall werden zwei unterschiedliche (Haupt-)Leistungen zu einem Gesamtentgelt erbracht. Dabei unterliegt die Überlassung des Kaffeeautomaten dem allgemeinen Steuersatz, während die Lieferung der Kaffeebohnen bzw. des Kaffeepulvers dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Das Gesamtentgelt ist dann nach der einfachstmöglichen Methode aufzuteilen. Ist nach dem Sachverhalt allerdings die Lieferung des Kaffeepulvers bzw. der Kaffeebohnen einerseits und die Überlassung des Kaffeeautomaten andererseits so eng miteinander verbunden, dass sie für den Kunden objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bildet, unterliegt die Gesamtleistung dem allgemeinen Steuersatz. Kriterien, die zu einer unteilbaren Gesamtleistung und damit zur Anwendung des allgemeinen Steuersatzes führen, hat die OFD Niedersachsen im Einzelnen aufgeführt[3];
  4. die Abgabe von Kaffee zum Mitnehmen ("coffee-to-go") unterliegt als Kaffeegetränk dem allgemeinen Steuersatz[4];
  5. geröstete Kaffeemittel, die keinen Kaffee enthalten (Position 2101 des Zolltarifs), jedoch unter Nr. 33 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 508);
  6. Koffein, ein Alkaloid aus Kaffee (Position 2939 des Zolltarifs).
 

Rz. 318

b)

Tee, auch aromatisiert (Position 0902 des Zolltarifs).

Hierzu gehören die verschiedenen Arten von Tee, der von dem Strauch der Gattung Thea stammt, insbesondere Blätter und Knospen sowie Abfälle, auch gemahlen, gerollt, erhitzt, getrocknet, (teilweise) fermentiert (z. B. Oolong-Tee) oder zu Kugeln oder Tabletten agglomeriert, sowie Tee, dem Thein (Koffein) entzogen ist.

Hierzu gehören nicht

  1. trinkfertiger Teeaufguss – Teegetränk – (Position 2202 des Zolltarifs), auch Teegetränk aus Automaten (Rz. 317);
  2. Ginseng-"Tee" (Position 2106), eine Mischung von Ginseng-Extrakt mit Lactose oder Glucose. Er fällt aber unter Nr. 33 der Anlage 2 des UStG (Rz. 518);
  3. Medizinaltee (z. B. Blutreinigungstee, Abführtee usw.) (Positionen 3003 oder 3004 des Zolltarifs);
  4. Erzeugnisse zum Herstellen von Aufgüssen oder "Kräutertee". Diese Erzeugnisse gehören z. B. zu Positionen 0813, 1211 oder 2106 des Zolltarifs und fallen somit unter Nr. 11, 21 oder 33 der Anlage 2 des UStG (Rz. 309ff., Rz. 398ff., Rz. 517ff.);
  5. Tee von Dost, Minzen, Salbei und Kamilleblüten sowie anderer Haustee – z. B. Pfefferminztee und Malventee – (Position 1211 des Zolltarifs). Er fällt jedoch unter Nr. 21 der Anlage 2 des UStG (Rz. 399ff.).
 

Rz. 319

c)

Mate (Position 0903 des Zolltarifs).

Mate besteht aus getrockneten Blättern einer in Südamerika wachsenden Stechpalmenart. Man nennt ihn manchmal Paraguay-Tee oder Jesuiten-Tee. Er dient zur Bereitung eines Getränks, das etwas Koffein enthält.

 

Rz. 320

d)

Pfeffer der Gattung"Piper"; Früchte der Gattungen"Capsicum"und"Pimenta", getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert (Position 0904 des Zolltarifs).

Zur Gattung "Piper" gehören schwarzer und weißer Pfeffer aus d...

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