Rz. 372

Im Einzelnen fallen unter Nr. 18 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 373

a)

Sojabohnen, auch geschrotet oder zur Entbitterung mit Wärme behandelt (Position 1201 00 des Zolltarifs).

Sojabohnen sind ein wichtiger Ausgangsstoff für pflanzliches Öl. Sie können zur Entbitterung mit Wärme behandelt sein.

Hierzu gehören nicht geröstete Sojabohnen, die als Kaffeemittel verwendet werden (Position 2101 des Zolltarifs). Sie fallen jedoch unter Nr. 33 der Anlage 2 des UStG (Rz. 508ff.).

 

Rz. 374

b)

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet, auch zur Verbesserung ihrer Haltbarkeit mit Wärme behandelt (Position 1202 des Zolltarifs).

Hierzu gehören Erdnüsse, auch geschält oder geschrotet, die weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt sind. Erdnüsse dieser Position können zur Verbesserung ihrer Haltbarkeit mit Wärme behandelt sein. Geröstete oder auf andere Weise hitzebehandelte Erdnüsse gehören zu Kap. 20 des Zolltarifs und fallen unter Nr. 32 der Anlage 2 des UStG (Rz. 488ff.).

 

Rz. 375

c)

Kopra (Position 1203 des Zolltarifs).

Kopra ist das getrocknete Fruchtfleisch der Kokosnuss, das für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist und zum Gewinnen von Kokosöl verwendet wird.

Geschälte Kokosnüsse, geraspelt und getrocknet, wie sie zur menschlichen Ernährung verwendet werden (Position 0801 des Zolltarifs), fallen unter Nr. 11 der Anlage 2 des UStG (Rz. 297).

 

Rz. 376

d)

Leinsamen, auch geschrotet (Position 1204 des Zolltarifs).

Leinsamen, d. h. die Samen der Flachspflanze, sind der Ausgangsstoff für eines der wichtigsten trocknenden Öle.

 

Rz. 377

e)

Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet (Position 1205 des Zolltarifs).

Hierzu gehören Raps- oder Rübsensamen, das sind Samen mehrerer Brassica-Arten.

 

Rz. 378

f)

Sonnenblumenkerne, auch geschrotet (Position 1206 des Zolltarifs).

Hierzu gehören Samen der Sonnenblume (Helianthus annuus). Sie sind i. d. R. für die Süßwarenherstellung, als Vogelfutter, zum unmittelbaren Verzehr oder auch zur Herstellung von Speiseöl bestimmt.

 

Rz. 379

g)

Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet (Position 1207 des Zolltarifs).

Hierzu gehören insbesondere Babassukerne, Bassiasaat, Baumwollsaat, Bucheckern, Candlenüsse, Crotonsaat, Erdnüsse, Hanfsaat, Holznüsse, Kapoksaat, Mohnsaat, Palmnüsse und ihre Kerne, Rizinussaat, Senfsaat, Sesamsaat, Sheanüsse und Traubenkerne.

Hierzu gehören nicht

  1. Kakaobohnen (Position 1801 des Zolltarifs);
  2. geröstete Kerne von Speisekürbissen (Position 2008 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 32 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 502ff.).
 

Rz. 380

h)

Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl (Position 1208 des Zolltarifs).

Hierzu gehören

  1. mehr oder weniger feines, nicht oder nur teilweise entfettetes Mehl, das durch Mahlen der zu den Positionen 1201 bis 1207 des Zolltarifs gehörenden Ölsamen oder ölhaltigen Früchte gewonnen wird;
  2. Mehle, die entfettet und danach vollständig oder teilweise mit ihren ursprünglichen Ölen aufgefettet worden sind.

Hierzu gehören nicht

  1. Erdnussmark (Erdnussmus) (Position 2008 des Zolltarifs), das aber unter Nr. 32 der Anlage 2 des UStG fällt (Rz. 502);
  2. Senfmehl, auch entfettet oder zubereitet (Position 2103 des Zolltarifs), das aber unter Nr. 33 der Anlage 2 des UStG fällt (Rz. 510);
  3. entfettete Mehle (andere als Senfmehl) (Positionen 2304 bis 2306 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 37 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 569ff.).

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