Rz. 296

Im Einzelnen fallen unter Nr. 11 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 297

a)

Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet (Position 0801 des Zolltarifs).

Hierzu gehört auch geraspeltes Fruchtfleisch der Kokosnuss, getrocknet und nicht entölt.

Hierzu gehört nicht ungenießbares Kopra, welches zwar aus getrocknetem, zerkleinertem Kokosfleisch besteht, jedoch für die Ölgewinnung bestimmt ist (Position 1203 des Zolltarifs). Es fällt jedoch unter Nr. 18 der Anlage 2 des UStG (Rz. 375).

 

Rz. 298

b)

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet (Position 0802 des Zolltarifs).

Hierzu gehören insbesondere Mandeln (süß oder bitter), Haselnüsse, Walnüsse, Esskastanien (Castanea-Arten), Pistazien, Pekan-(Hickory-)Nüsse und Piniennüsse (Samen von Pinus pinea) sowie Areka-(Betel-)Nüsse, hauptsächlich als Kaumittel verwendet, und Kolanüsse, die als Kaumittel und als Grundstoff zum Herstellen bestimmter Getränke verwendet werden.

Hierzu gehören nicht

  1. grüne Walnussschalen und leere Mandelschalen (Position 1404 des Zolltarifs);
  2. Erdnüsse (Position 1202 des Zolltarifs), geröstete Erdnüsse und Erdnussmark (Position 2008 des Zolltarifs), die unter die Nr. 18 bzw. 32 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 374 und Rz. 502);
  3. Rosskastanien (Aesculus hippocastanum) (Position 2308 des Zolltarifs). Sie fallen unter Nr. 37 der Anlage 2 des UStG (Rz. 572).
 

Rz. 299

c)

Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet (Position 0803 des Zolltarifs).

Hierzu gehören alle genießbaren Früchte der Arten der Gattung Musa.

 

Rz. 300

d)

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet (Position 0804 des Zolltarifs).

Hierzu gehören die bezeichneten Früchte. Als Feigen gelten nur die Früchte des Feigenbaums (Ficus carica), auch zur Destillation bestimmt.

 

Rz. 301

e)

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet (Position 0805 des Zolltarifs).

Hierzu gehören insbesondere

  1. Orangen (einschl. Bitterorangen);
  2. Mandarinen (einschl. Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten (z. B. Tangelo, Ortanique, Malaquina und Tangor);
  3. Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum);
  4. Limonen (Citrus aurantifolia);
  5. Pampelmusen und Grapefruits;
  6. Zedratfrüchte, Kumquats, Lumien und Limetten, Chinotten und Bergamotten.

Hierzu gehören nicht Schalen von Zitrusfrüchten (Position 0814 des Zolltarifs) sowie Orangetten (Position 1211 des Zolltarifs), das sind ungenießbare Früchte, die nach der Blüte unausgereift vom Baum abfallen und in trockenem Zustand insbesondere zur Gewinnung ihres ätherischen Öls gesammelt werden.

 

Rz. 302

f)

Weintrauben, frisch oder getrocknet (Position 0806 des Zolltarifs).

Hierzu gehören

  1. frische Weintrauben, die nach ihrer Beschaffenheit (Sorte, Größe, Reifegrad usw.) und nach ihrer sorgfältigen Verpackung (z. B. in Gitterkisten) zum Tafelgenuss geeignet sind (Tafeltrauben);
  2. Keltertrauben, auch in Fässern grob geschichtet, zerquetscht oder zerstampft (sog. Traubenmaische);
  3. getrocknete Weintrauben, z. B. Rosinen, Korinthen, Sultaninen, Muscats und Malagas;
  4. unvergorene und in natürlicher Gärung befindliche Maische von Früchten.[1]

Hierzu gehören nicht

  1. Traubensaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol (Position 2009 des Zolltarifs);
  2. Traubenmost, teilweise gegoren, auch stumm gemacht, oder nicht gegoren mit Zusatz von Alkohol – Gehalt mehr als 5 % – (Position 2204 des Zolltarifs).
 

Rz. 303

g)

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch (Position 0807 des Zolltarifs).

Hierzu gehören Wassermelonen und Melonen, frisch, der Arten Citrullus vulgaris und Cucumis melo, z. B. Netzmelonen und Kantalupen sowie Papaya-Früchte, die melonenförmigen Früchte der Art Carica papaya.

 

Rz. 304

h)

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch (Position 0808 des Zolltarifs).

Hierzu gehören Äpfel und Birnen ohne Rücksicht darauf, ob sie als Tafelobst, zur Herstellung von Getränken (Apfel- oder Birnenwein) oder industriell verwendet werden, z. B. zum Herstellen von Apfelpasten, Mus, Gelee oder zur Gewinnung von Pektin. Quitten dienen hauptsächlich zum Herstellen von Marmelade oder Gelee. Im Jahr 2019 hat die FDP-Bundestagsfraktion die Bundesregierung gefragt, wie sie es begründe, dass für Äpfel der ermäßigte Steuersatz gelte, aber nicht für Apfelsaft. In ihrer Antwort bemerkte die Bundesregierung, dass sich die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände nach den gesetzlichen Vorgaben (Bezugnahme auf den Zolltarif) richte. Die Bundesregierung halte die Ermäßigung auch weiterhin für angemessen.[2]

 

Rz. 305

i)

Aprikosen, Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch (Position 0809 des Zolltarifs).

Hierzu gehören z. B. Aprikosen, Marillen, Pfirsiche (einschl. Brugnolen und Nektarinen), Kirschen (einschl. Herzkirschen, Weichseln, Amarellen, Sauerkirschen, Knorpelkirschen, Vogelkirschen und Schattenmorellen), Pflaumen (einschl. Zwetschgen, Mirabellen und Re...

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