Rz. 494

Im Einzelnen fallen unter Nr. 32 der Anlage 2 des UStG:

 

Rz. 495

a)

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von z. B. Salz, Gewürzen, Senf, Öl, Zucker oder anderen Süßmitteln (Position 2001 des Zolltarifs).

Hierzu gehören Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, die mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht sind, auch mit Zusatz z. B. von Salz, Gewürzen, Senf, Zucker oder anderen Süßmitteln. Diese Waren können auch Öl oder andere Zusätze enthalten. Sie können in Großbehältnissen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf (in Gläsern, Dosen oder anderen luftdicht verschlossenen Behältnissen) enthalten sein. Manche dieser Zubereitungen werden als "Pickles" (verschiedene Gemüsestücke in Essig zubereitet) oder als "Senfpickles" (verschiedene Gemüsestücke mit Senf zubereitet) bezeichnet.

Die hauptsächlich auf diese Weise haltbar gemachten Waren sind Gurken, Cornichons, Zwiebeln, Schalotten, Tomaten, Blumenkohl/Karfiol, Oliven, Kapern, Zuckermais, Artischockenherzen, Palmherzen, Yamswurzeln, Walnüsse und Mangofrüchte.

Hierzu gehören nicht Würzsoßen und zusammengesetzte Würzmittel (Position 2103 des Zolltarifs), die jedoch unter Nr. 33 der Anlage 2 des UStG fallen. Hierbei handelt es sich im Allgemeinen um Flüssigkeiten, Emulsionen und Suspensionen, die nicht dazu bestimmt sind, allein verzehrt zu werden. Sie werden vielmehr als Beigabe zu Speisen oder bei der Zubereitung von Speisen eingesetzt.

 

Rz. 496

b)

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht (Position 2002 des Zolltarifs).

Hierzu gehören z. B. Tomaten, ganz oder in Stücken, ausgenommen mit Essig oder Essigsäure zubereitete oder haltbar gemachte Tomaten (Position 2001 des Zolltarifs), sowie Tomaten mit den in Kap. 7 des Zolltarifs vorgesehenen Beschaffenheitsmerkmalen, die jedoch unter Nr. 10 der Anlage 2 des UStG fallen (vgl. Rz. 276). Hierher gehören auch homogenisierte Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht (z. B. Tomatenpüree, -mark oder -konzentrat), ebenso Tomatensaft mit einem Trockenstoffgehalt von 7 Gewichtshundertteilen oder mehr.

Hierzu gehören nicht Tomatenketchup und andere Tomatensoßen (Position 2103 des Zolltarifs) sowie Tomatensuppen und Zubereitungen zum Herstellen solcher Suppen (Position 2104 des Zolltarifs), die aber unter Nr. 33 der Anlage 2 des UStG fallen (Rz. 510ff.).

 

Rz. 497

c)

Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht (Position 2003 des Zolltarifs).

Hierzu gehören Pilze (einschließlich Stiele) und Trüffeln, ganz, in Stücken oder homogenisiert, soweit sie nicht mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht sind.

Hierzu gehören nicht Pilze und Trüffeln, soweit sie mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht sind (Position 2001 des Zolltarifs) oder die in Kap. 7 des Zolltarifs vorgesehenen Beschaffenheitsmerkmale aufweisen. Die zuletzt genannten Erzeugnisse fallen jedoch unter Nr. 10 der Anlage 2 (Rz. 283). Im Jahr 2019 hat die FDP-Bundestagsfraktion die Bundesregierung gefragt, wie sie es begründe, dass für in Essig eingelegte Trüffel der ermäßigte Steuersatz gelte, nicht aber für alle anderen Trüffel-Zubereitungen (vgl. Rz. 283).

 

Rz. 498

d)

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (Position 2004 des Zolltarifs).

Hierzu gehören insbesondere

  1. Kartoffeln, vollständig oder teilweise in Öl gegart und sodann gefroren (z. B. Kartoffelchips, Pommes frites);
  2. Zuckermais als Kolben oder Körner sowie Karotten, Erbsen usw., gefroren, auch vorgegart, mit Butter oder einer anderen Soße in luftdicht verschlossenen Behältnissen (z. B. Plastikbeutel) aufgemacht;
  3. Knödel, Klöße und Nockerln auf der Grundlage von Kartoffelmehl, gefroren.
 

Rz. 499

e)

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren (Position 2005 des Zolltarifs).

Hierzu gehören Gemüse und Küchenkräuter, die frisch zu Position 0701 des Zolltarifs gehören und durch andere als in Kap. 7 oder 11 des Zolltarifs oder in Positionen 2001 bis 2004 des Zolltarifs vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht sind. Diese Erzeugnisse, ganz, in Stücken oder sonst zerkleinert, können in einem wässrigen Aufguss haltbar gemacht oder auch mit Tomatensoße oder anderen Bestandteilen zum unmittelbaren Genuss zubereitet sein, z. B. zum unmittelbaren Genuss besonders zubereitete Gurken oder grüne Bohnen, Sauerkraut, Gemüse und Küchenkräuter, die durch Sterilisieren (Gemüsekonserven) oder ohne Wasser mit chemischen Konservierungsstoffen haltbar gemacht sind, und Gemüse, das – auch nach Kochen – durch Zusatz von Tomatensoße, Gewürzen oder anderen Stoffen tafelfertig zubereitet ist. Die Erzeugnisse können auch homogenisiert oder miteinander vermischt sein.

Hierzu gehören u. a.

  1. Spargel;
  2. Sauerkraut (klein geschnittener, in Salz teilweise ve...

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